Schwarzwald für Ehrenamtliche, Geschäftige und Erholungssuchende - Volunteering, Business and Holidays in the Black Forest


Inklusion
  

Home >Integration >Behinderung >Integrative-Schule >Inklusion                    Ihre Idee hier veröffentlichen?

Inklusion (Teilhabe) statt Ausgrenzung, ...

Blick nach Nordosten über Hofsgrund (Bodenmattenhof rechts) ins neblige Dreisamtal am 24.10.2008
Blick nach Nordosten über Hofsgrund (Bodenmattenhof rechts) ins neblige Dreisamtal am 24.10.2008

 

Schüler werden durch Inklusion benachteiligt

Es freut mich zu hören, dass Inklusion an Freiburger Schulen so gut funktioniert. Es gibt aber auch viele schwerst- und mehrfach behinderte Kinder, die an einer Schule für Körperbehinderte bessere Bedingungen für ihre individuelle Bildung erhalten, und auch Spaß daran haben. Leider werden diese Kinder, die an einer "normalen" Schule keine Chancen haben, durch diese Inklusion jetzt benachteiligt. Es fallen viele Unterrichtsstunden aus, da Lehrkräfte dieser Schulen abgezogen werden, um die Lehrer der inklusiven Schule zu unterstützen. Im Artikel steht, dass es kein Luxus sei, zwei Lehrkräfte und eine Assistenzkraft für eine Klasse mit zusätzlich drei behinderten Kindern zu haben, in unseren Klassen mit teilweise 8 schwerstbehinderten Kindern ist der Schlüssel nahezu gleich. Hier werden die Lehrkräfte zusätzlich noch in die Pflege der Kinder einbezogen, da auch trotz anerkanntem Bedarf keine Assistenzkräfte eingestellt werden; es fehlt das Geld. Was passiert, wenn die letzten Zivis die Schule verlassen, darf man sich gar nicht ausmalen. Leider war die Ministerin hier bisher noch zu keinem Besuch bereit, die Anfragen von Eltern und Schulleitung werden nicht einmal beantwortet.
Marion Klima, Denzlingen,
Elternbeirat der Esther-Weber-Schule in Emmendingen-Wasser
, 10.2.2011

 

Infos zur Inklusion - Behindertenrechtskonvention der UN

Ich habe Information zur Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen zusammengestellt, die seit März 2009 deutsches Recht wurde und daher baldmöglichst in Gesetze und in die Praxis umzusetzen ist. Meine Zusammenstellung richtet sich primär an den Sozial- und Krankenhausausschuss, dessen Diskussion um die Thematik "Inklusion" ich im Mai erlebte.
Nehmen Sie bitte meine Beiträge als Hilfe zur sachlichen Bearbeitung dieser Thematik an und ebenso als Möglichkeit, immer mal wieder nachsehen zu können.
20.11.2009, Rainer Lischka, Gundelfingen


1. Hüppe UN Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen wird für Deutschland verbindlich 26. März09
Berlin (ots) - Anlässlich der völkerrechtlichen Verbindlichkeit der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen für Deutschland ab dem 26. März 2009 erklärt der Beauftragte der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Belange der Menschen mit Behinderungen, Hubert Hüppe MdB:
Ab heute ist die UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll für Deutschland völkerrechtlich verbindlich. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion sieht es als ihre Aufgabe, den konkreten Umsetzungsprozess anzustoßen und zu begleiten, damit dieses Übereinkommen auch tatsächlich im Alltag die Teilhabe und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen verbessert. Umsetzungs- und Handlungsbedarf gibt es in sehr vielen Bereichen,
angefangen bei der Bildungspolitik über Gesundheits- und Sozialpolitik bis hin zur Verkehrs- und Kulturpolitik. Im Vordergrund steht dabei die Gestaltung der Lebenswelten von Menschen mit und ohne Behinderungen. Angefangen bei dem Besuch von gemeinsamen Kindertagesstätten und Schulen
über gemeinsame Ausbildung und Arbeit bis hin zu Wohnen und Leben im Alter.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion will mit ihrem Kongress "Was behindert Arbeit? II - Einstieg von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben verbessern" am 13. Mai 2009 zentrale Themen der UN-Konvention wie Artikel 24 "Bildung" und Artikel 27 "Arbeit und Beschäftigung" aufgreifen und über konkrete Umsetzungsmaßnahmen diskutieren. Mit dem Antrag "Frauen und Mädchen mit Behinderungen wirksam vor Gewalt schützen" widmet sich die Union bereits einem wichtigen Punkt der
Konvention. Vor dem Hintergrund des Artikels 6 der UN-Konvention wird die mehrfache Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen anerkannt. Die Bundesregierung wird aufgerufen notwendige Maßnahmen zu entwickeln, um diesen Personenkreis vor Gewalt, Ausbeutung und
Missbrauch verstärkt zu schützen.
Originaltext: CDU/CSU - Bundestagsfraktion Digitale Pressemappe:
http://www.presseportal.de/pm/7846   Pressemappe via RSS :
http://www.presseportal.de/rss/pm_7846.rss2
Pressekontakt: CDU/CSU - Bundestagsfraktion Pressestelle Telefon: (030)
227-52360 Fax: (030) 227-56660 Internet: http://www.cducsu.de  Email: fraktion@cducsu.de
Url zum Artikel:
http://www.ad-hoc-news.de/hueppe-un-konvention-ueber-die-rechte-der-menschen-mit--/de/Politik/20131155

2. Sozialverband Deutschland UN-Behindertenrechtskonvention April 2009
UN-Behindertenrechtskonvention - Aufbruch in eine inklusive Gesellschaft - auch in Deutschland (Stand: 04/2009)

Am 26. März 2009 trat die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland in Kraft. Nun ist sie geltendes deutsches Recht und muss umgesetzt werden. Dabei muss Deutschland das Leitbild der Konvention achten: die Inklusion, also die vollumfängliche Einbeziehung behinderter Menschen in
die Gesellschaft von Anfang an. Die UN-Behindertenrechtskonvention dient dem Schutz der Menschenrechte. Sie schafft kein Sonderrecht für behinderte Menschen, sondern ergänzt die allgemeinen Menschenrechte um die Perspektive von Menschen mit Behinderungen.
Das neue Leitbild: Inklusion Die Konvention verfolgt ein grundsätzlich neues Leitbild: die Inklusion. Sie ist klar zu unterscheiden von der in Deutschland bekannten Integration: Nicht (mehr) der behinderte Mensch muss sich anpassen, damit er in der Gesellschaft dabei sein kann. Stattdessen muss sich die
Gesellschaft mit ihren Strukturen anpassen. Eine inklusive Gesellschaft bezieht behinderte Menschen mit ihren Bedürfnissen von Anfang an ein und grenzt gar nicht erst aus. Die Individualität und Vielfalt der Menschen wird anerkannt und wertgeschätzt. Impulse in vielen Lebensbereichen Die Konvention soll dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt an der Gesellschaft teilhaben. Hierfür stellt die Konvention Forderungen in vielen Lebensbereichen auf. So muss z. B. gemäß Artikel 24 ein inklusives Bildungssystem geschaffen werden, bei dem Kinder mit Behinderungen nicht aus dem allgemeinen Schulsystem ausgegrenzt, sondern einbezogen werden. Das gemeinsame Lernen behinderter und nicht behinderter Kinder soll damit zur Regel werden. Beim Zugang zu Arbeit und Beschäftigung haben Menschen mit Behinderungen nach Artikel 27 der Konvention Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsmarkt. Die Konvention fordert auch, Maßnahmen zu ergreifen, damit Mobilität und Barrierefreiheit zugunsten behinderter Menschen sichergestellt werden (Artikel 9 und 20). Auch Menschen mit Behinderungen haben, das sagt die Konvention in Artikel 19 deutlich, das Recht, ihren Wohn- und Aufenthaltsort selbst zu bestimmen. Weitere Lebensbereiche, die die Konvention anspricht, sind u. a.: Gesundheit, Familie, Freiheit und Sicherheit und soziale Teilhabe. Die Rechte behinderter Frauen werden in Artikel 6 der Konvention in besonderem Maße angesprochen.
Durchsetzungsregelungen der Konvention Damit die UN-Konvention in der Praxis durchsetzbar wird, enthält sie auch Regelungen zur Durchsetzung. So muss der Staat die Konvention und ihre Ziele bekannt machen und sich für die Umsetzung einsetzen. Zur Umsetzung der Konvention müssen umfangreiche Programme und Maßnahmen auf nationaler Ebene erarbeitet und durchgesetzt werden. Hierbei sind die Betroffenen und ihre Verbände eng einzubeziehen. Auch muss Deutschland Anlaufstellen schaffen, wohin sich Betroffene wenden und Unterstützung holen können. Hierzu wird beim Deutschen Institut für Menschenrechte eine staatlich unabhängige Monitoring-Stelle eingerichtet. Als staatliche Anlaufstelle fungiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Bundesbehindertenbeauftragte wird die geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention koordinieren. Auch die Bundesländer müssen die Durchsetzung der Konvention sichern und
Anlaufstellen für die Betroffenen einrichten. Nicht zuletzt muss Deutschland vor den Vereinten Nationen regelmäßig berichten, was es zur Durchsetzung der Rechte behinderter Menschen konkret plant, was bereits erreicht und was noch nicht erreicht wurde. Den ersten Bericht muss Deutschland bereits in zwei Jahren vorlegen. Danach beträgt die Berichtspflicht vier Jahre. Auch Einzelpersonen können sich, wenn sie den innerstaatlichen Gerichtsweg erschöpft haben, an die Vereinten Nationen wenden und dort gegen Deutschland die Einhaltung der Konvention "einklagen". Extra hierfür wurde in Genf ein Konventionsausschuss eingerichtet. 
Bewertung und Forderungen des SoVD
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein Meilenstein zugunsten der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Sie zielt auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen von Anfang an und stärkt damit die Zielsetzungen des SGB IX und des Behindertengleichstellungsgesetzes. Es ist zu begrüßen, dass sich Deutschland von Anfang an für die
Verabschiedung der Konvention eingesetzt und die Betroffenen und ihre Verbände hierbei aktiv eingebunden hat. Auch der SoVD konnte die Verhandlungen zur Konvention in New York mit prägen und zu einem erfolgreichen Abschluss beitragen. Nachdem die Konvention nun von Deutschland ohne Vorbehalte ratifiziert wurde, muss die Umsetzung in Deutschland zügig angegangen werden. Hierfür braucht es einen umfassenden Aktionsplan, der unter breiter Beteiligung der behinderten Menschen und ihrer Verbände aufgestellt werden muss und alle Bereiche der Behindertenpolitik einbezieht. Dieser Aktionsplan muss für die verschiedenen Regelungsbereiche der Konvention den Handlungsbedarf beschreiben, Schritte für Veränderungen benennen und hierfür einen konkreten Zeitplan zur Umsetzung aufstellen. Dieser Pflicht müssen sich Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen stellen. Die Konvention begründet enormen Handlungsbedarf für Deutschland. Dies gilt insbesondere für den Bereich der inklusiven Bildung. Hierzulande ist der gemeinsame Schulbesuch behinderter und nicht behinderter Kinder noch immer die große Ausnahme. Der SoVD setzt sich dafür ein, dass das gemeinsame Lernen behinderter und nicht behinderter Kinder zur Regel wird. Das Bildungssystem muss sich so verändern, dass Kinder mit Behinderungen nicht ausgegrenzt, sondern von Anfang an einbezogen werden. Hierfür hat der SoVD bereits Vorschläge erarbeitet. Diese sind nachzulesen im Positionspapier "UN-Konvention umsetzen - Inklusive Bildung verwirklichen", welches unter großer medialer Beachtung in einer
bundesweiten Pressekonferenz des SoVD am 10. März 2009 in Berlin vorgestellt wurde.
Download des Dokuments als PDF-Datei [206 kB]

3. UNKonvention PunktundKreis Sep09 -
Aus "PUNKT UND KREIS", September 2009:

Umdenken durch UN-Konvention - Meilenstein und Herausforderung. Monika und Gerhard Geis
(Monika Geis ist Rechtsanwältin. Gerhard Geis ist Jurist und Ministerialbeamter im Ruhestand. Langjähriger Vorsitzender einer Lebenshilfe-Kreisvereinigung.)
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erfordert auch in Deutschland ein grundsätzliches Umdenken des Staates - aber auch der einzelnen Menschen - im Verhältnis zu den Menschen mit einer oder mehreren Behinderungen. Mit der Ratifizierung und der damit einhergehenden Rechtsverbindlichkeit der Konvention, auch in Deutschland, erreicht die Entwicklung zur
Anerkennung aller Menschen als Träger von Rechten und Ansprüchen ohne Ansehung ihrer persönlichen Fähigkeiten und Kräfte einen vorläufigen Höhepunkt. Der Konvention liegt ein Verständnis von Behinderung zugrunde, in dem diese gerade nicht als negativ gesehen, sondern als normaler Bestandteil menschlichen Lebens ausdrücklich bejaht und darüber hinaus als Quelle möglicher kultureller Bereicherung unserer Gesellschaft wertgeschätzt wird. Zweck der Konvention ist es, "den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern." (Art. 1, Abs. 1 der Konvention). Unser Staat ist nun verpflichtet, "sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderung zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;
b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich auf Grund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;
c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern"
(Art. 8 der Konvention) ...
Nach Art. 19 der Konvention muss auch in Deutschland gewährleistet sein, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Auch unter der geltenden europäischen Freizügigkeit war und ist es für einen Menschen mit Behinderung heute außerordentlich schwer, für sich einen Lebensort frei zu wählen. Eine Zusage zur Kostenübernahme wird häufig nur erteilt, wenn der gewählte Lebensort in der Region der heimatlichen Kommune oder des Bundeslandes liegt. (Anm.: Es müssen also andere Richtlinien für die Kostenübernahme erstellt werden.) Es ist wichtig, dass es keine Verpflichtung zum Leben in einer bestimmten Wohnform geben darf. Ebenso wichtig ist es jedoch auch, dass ein Mensch, der in einer Gemeinschaft leben will, künftig nicht nur theoretisch diese Lebensform wählen kann. Eine solche Entscheidung ist real aber nur möglich, wenn erreichbare Einrichtungen existieren, in denen Gemeinschaft sich bilden kann. Auch die aus dem individuellen Hilfebedarf des Einzelnen an einem solchen Lebensort entstehenden Kosten müssen angemessen finanziert sein. .Art.22 der Konvention. Auch in einer Wohneinrichtung hat jeder Mensch einen Anspruch auf Achtung seiner Privatsphäre. Viele in Deutschland werden auch hinsichtlich der in Art. 23 der Konvention getroffenen Regelungen zu Fragen der Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaft von Menschen mit Behinderung umdenken müssen. Menschen mit Behinderungen haben das Recht, ihre Fruchtbarkeit zu behalten, eine Ehe zu schließen, eine Familie zu gründen und frei und verantwortungsbewusst über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände zu entscheiden.
Nach Art. 24 der Konvention gewährleisten die Vertragsstaaten ein  integratives (nach der offiziellen Übersetzung) Bildungssystem auf allen Ebenen. Die Verbände beziehen sich an dieser Stelle auf den
völkerrechtlich verbindlichen englischsprachigen Text und sehen die Verpflichtung zur Gewährleistung eines inklusiven Bildungssystems. Dabei muss sichergestellt werden, dass Bildung auch für alle Menschen mit Behinderung "innerhalb des allgemeinen Bildungssystems in einem Umfeld" stattfindet, "das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet". .Absehbar ist es jedenfalls, dass sich im Zuge der Umsetzung der Konvention . für die Schulbildung von Menschen mit Behinderung und die entsprechenden Schulen wesentliche Veränderungen ergeben werden. Art. 26 der Konvention verlangt "wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren." Die reale Entwicklung in Deutschland stimmt mit dieser Festlegung der Konvention nicht überein. Dies wird deutlich, wenn ein großer Verband mit Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Pflege feststellen muss: "Die zunehmende Verschiebung von Menschen mit Behinderung und höherem Pflegebedarf aus Eingliederungshilfeeinrichtungen in Pflegeeinrichtungen ist eine höchst problematische Entwicklung."
Weder in Art. 27 der Konvention zu Arbeit und Beschäftigung noch in der Denkschrift der Bundesregierung wird die Werkstatt für behinderte Menschen(WfbM) als Möglichkeit angesprochen. Ziel der Regelungen in der Konvention ist die Möglichkeit eines Verdienstes des Lebensunterhalts durch Arbeit in einem offenen, integrativen (engl. Originalsprache: inklusiven)  Arbeitsmarkt.  Es wird ein System vieler nach Anforderungen, Voraussetzungen und in der Rechtsform abgestufter Möglichkeiten von Beschäftigung, Arbeit und beruflicher Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen entstehen. Die WfbM wird nur noch eine dieser Möglichkeiten sein. Danach werden sich die Bedingungen der Arbeit für Menschen mit Behinderung, aber auch die der WfbM verändern. Es wird auch in Zukunft möglich sein, dass sich ein Mensch mit Behinderung für die Arbeit in einer WfbM entscheidet. Eine in Deutschland in solcher Klarheit noch nicht vorhandene Regelung trifft Art. 28 der Konvention. Danach wird das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien anerkannt. Wir alle sind aufgerufen, den Prozess der Umsetzung dieser Konvention in die deutsche Lebenswirklichkeit durch Politik und Recht ebenso wie durch die Träger der Hilfen konstruktiv und kritisch zu begleiten. Wir müssen falsche Richtungen der Entwicklung früh und deutlich benennen und gegebenenfalls Alternativen aufzeigen, um auch für die Menschen in Deutschland das eingangs dargestellte Ziel der Konvention Wirklichkeit werden zu lassen.

4. Leserbrief BZ23Juli09 Inklusion Stegen
SONDERSCHULEN "Das Zauberwort heißt Wahlfreiheit"

Zum Bericht "Plädoyer für Erhalt der Sonderschulen" vom 16. Juni. Der Elternbeirat des Bildungs- und Beratungszentrums für Hörgeschädigte Stegen fordert den Erhalt von Sonderschulen und vermisst eine
differenzierte Sichtweise des Themas. Dass das Bildungszentrum sowie andere Sonderschulen eine hervorragende Arbeit leisten und deren Abschaffung auch gar nicht zur Debatte stehen soll, stellt, so denke ich, auch niemand in Abrede. Anzunehmen ist, dass der Impuls für das Verfassen der Resolution auf der jüngst vom Kultusminister geäußerten Absicht fußt, die Sonderschulpflicht abschaffen zu wollen. Hierbei ist allerdings zu betonen, dass Herr Rau nicht die Sonderschulen selbst aufgelöst wissen möchte, sondern die Pflicht oder gar den Zwang für behinderte Kinder, eine solche Schule besuchen zu müssen statt nur zu wollen. Bislang war nämlich genau dies der Fall, auch wenn von Eltern anderes gewünscht wurde. Die Absichtserklärung des Ministers ist für inklusionswillige Eltern behinderter Kinder ein lang ersehnter Streifen am Horizont. Viele, die einen anderen Weg für ihr Kind wählen wollten als den der Sonderbeschulung, wissen, was dies bedeuten könnte: kein steiniger Weg mehr, den man sich vorher oft mit Hilfe eines langen Atems, einem Haufen Geld, geschundener Nerven und drohender Illegalität bei Nichtbefolgung des Sonderschulzwangs mühsam erkämpfen musste. Das Zauberwort, auf das wir gewartet haben, heißt Wahlfreiheit. Diese wird konsequenterweise auch dazu führen, dass Schulbehörden, Kultusministerium, Eltern und Lehrer sich Gedanken darüber machen müssen, wie eine inklusive Schule auszusehen hat, damit genau das nicht passiert, was der Elternbeirat des Bildungszentrums für Hörgeschädigte in Stegen moniert, als da sind: zu große Klassen, schlecht ausgebildete Lehrer, Mobbing, unzureichendes Equipment und vieles mehr. Statt an der Sonderschule als einzigem Weg der Beschulung festzuhalten, wie im Artikel dargestellt ("Nur in sonderpädagogischen Einrichtungen könne individuell auf die Kinder eingegangen werden"), sollte sich der Elternbeirat lieber über die neu gewonnenen Möglichkeiten freuen, die sich fortan in unserer Bildungslandschaft ergeben werden. Er könnte beispielsweise sein langjähriges Know-How an die allgemeinen Schulen weitergeben, damit sich zu dem künftigen Selbstverständnis, dass behinderte und nichtbehinderte Menschen von Kindesbeinen an in jedem gesellschaftlich relevanten Bereich zusammengehören, eine ausgezeichnete
individuelle schulische Förderung gesellen kann. Eva Kottmeier, Freiburg

5. UN Behindertenrechtskonvention Gesetzestext im Wortlaut (dreisprachig)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 und Sicherheit auf der Grundlage der un- eingeschränkten Achtung der in der ...... (2) Kinder mit Behinderungen sind unverzüglich nach ihrer Geburt in ein ...
www.institut-fuer-menschenrechte.de /.../Behindertenrechtskonvention.pdf

20.11.2009, Rainer Lischka, Gundelfingen

Gerne tragen wir auch Ihre Idee, Ihren Hof kostenfrei ein. Auf Ihre eMail freuen wir uns:

© by freiburg-schwarzwald.de, Kontakt, Update 14.07.11