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Golfplätze vor Gericht Eine
Untersuchung der Golfplatz-kritischen IG von St. Peter
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ (Art.14 Grundgesetz) Golfplätze sind
Groß-Sportanlagen. Ihr Flächenbedarf ist dem von Flugplätzen vergleichbar!
(Eine 18-Loch-Anlage hat mit 65 ha Fläche etwa die Größe des Freiburger
Flugplatzes). In der Diskussion um das Golfplatz-Thema wird oft vorgebracht, all
die unternehmerischen, baurechtlichen und wasserwirtschaftlichen Probleme der
Golfplätze seien doch allein Sache und Risiko des Unternehmers, worüber man sich
nicht zu bekümmern brauche. Dieser Standpunkt übersieht aber eine Hauptsache: Das Baugesetzbuch sagt: „Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden.“ (BauGB §1) „Im
Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist (...). Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
(...) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes,
des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeinträchtigt....“ (BauGB §35)
„Durch Golfplätze werden jedoch in aller Regel öffentliche Belange beeinträchtigt, insbesondere die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes sowie wasserwirtschaftliche Belange.“ „Klimatische Eignung für Golfplätze in Höhenlagen über 650-700m: mäßig bis schlecht.“ (LfU: Verfahrensbezogene sowie methodisch-inhaltliche Hinweise zur Planung und Beurteilung von Golfanlagen. Leitfaden 1995. www.lfu.baden-wuerttemberg.de ) Bei der Genehmigung von Golfplätzen obliegt es zuerst den Gemeinden, eine sorgfältige Abwägung zwischen Belangen der Öffentlichkeit und Interessen der Golfunternehmer vorzunehmen: Laut Landesanstalt für Umweltschutz ist dies nur durch Aufstellung eines ordnungsgemäßen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan und Raumordnungsplan möglich. Dabei besteht Abwägungsbedarf „....insbesondere mit den Belangen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, den Erholungsinteressen der Allgemeinheit sowie dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.“ (Vergl. LfU s.o.)
Immer wieder sorgten in der Vergangenheit Golfplatzvorhaben für Konfliktstoff, u.a. weil Verwaltungen die öffentlichen Belange unzureichend abwägten. In zahlreichen Urteilen vertraten aber die Gerichte die Belange der Öffentlichkeit: „Ein Golfplatz ist nicht nach
§35 Abs.1 Nr.5 BauGB im Außenbereich privilegiert.“
„In einer offenen, seit jeher durch bäuerliche
Wiesenwirtschaft geprägten Kulturlandschaft ist die Anlage eines Golfplatzes mit
einer Änderung der bisherigen Flächennutzung sowie mit Beeinträchtigung des
Naturgenusses und der natürlichen Eigenart der Landschaft verbunden; dies gilt
auch bei der Anlage eines sog. „ökologischen Golfplatzes“.
„Eine Landschaftsschutzverordnung genießt
grundsätzlich Vorrang vor einem Bebauungsplan. (...) Auch wenn eine
Golfplatzlandschaft ihrerseits schön ist und durch die im Bebauungsplan
vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen an bestimmten Stellen eine (...) Verbesserung
des gegenwärtigen Zustandes eintritt, führt dies nicht unbedingt zu einer
Vereinbarkeit mit der Landschaftsschutzverordnung... (...)“
„Allerdings kommt man nach mehrjähriger Praxis zu
dem Schluss, dass in den meisten Fällen (...) die Sozialverträglichkeit fehlt,
was zu gesellschaftlichen Spannungen und häufig zur Nicht-Akzeptanz der Anlagen
durch die Bevölkerung führt.“
Fazit: Golfplätze beeinträchtigen öffentliche Belange. Ihr oft behaupteter Nutzen für den Ort ist unbewiesen. Die Erhaltung der natürlichen Eigenart der dörflichen Landschaft mit ihren ökologischen Funktionen und ihrem öffentlichen Naherholungswert soll für uns Vorrang haben.
Update 23.09.04 |