Verbotsschild bei Golfplätzen

 Interessengemeinschaft St. Peter
zum Golfplatzbau 
und für Erhalt unserer heimischen Landschaft 

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Blick vom Horn nach Osten über St. Peter in Richtung St.Märgen/Schweighöfe am 29.7.2004
 

Golfplätze vor Gericht
Rechtsprechung auf Seiten der öffentlichen Belange

 Eine Untersuchung der Golfplatz-kritischen IG von St. Peter
Infoblatt 2, 10.9.2004

 

„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ (Art.14 Grundgesetz)

Golfplätze sind Groß-Sportanlagen. Ihr Flächenbedarf ist dem von Flug­plätzen vergleichbar! (Eine 18-Loch-Anlage hat mit 65 ha Fläche etwa die Größe des Freiburger Flugplatzes). In der Diskussion um das Golfplatz-Thema wird oft vorgebracht, all die unternehmerischen, baurechtlichen und wasserwirtschaftlichen Probleme der Golfplätze seien doch allein Sache und Risiko des Unternehmers, worüber man sich nicht zu bekümmern brauche. Dieser Standpunkt übersieht aber eine Hauptsache:

Allein schon durch ihre Größe reichen Golfplätze weit über den privatwirtschaft­lichen Bereich hinaus und greifen tief in öffentliche Belange und Interessen der Allgemeinheit ein. Golfplätze beanspruchen öffentliche Güter. Zum Beispiel benötigt die Bewässerung des Golfplatzes ein öffentliches Gut, denn Wasser ist immer unser aller Wasser. Somit ist das Privatgelände Golfplatz ein Eigentum mit Verpflichtung gegenüber öffentlichen Belangen. Es liegt im Interesse der Öffentlichkeit, hier auf strikte Einhaltung von Auflagen und Rechtsnormen zu achten und die öffentlichen Belange zu schützen. Hierzu einige maßgebliche Gesetze und Rechtsauf­fassungen:
 

Das Baugesetzbuch sagt:

„Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden.“ (BauGB §1)

„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist (...). Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben (...) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt....“ (BauGB §35)
 


Die Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg sagt:

„Durch Golfplätze werden jedoch in aller Regel öffentliche Belange beeinträchtigt, insbesondere die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes sowie wasserwirtschaftliche Belange.“

„Klimatische Eignung für Golfplätze in Höhenlagen über 650-700m: mäßig bis schlecht.“

(LfU: Verfahrensbezogene sowie methodisch-inhaltliche Hinweise zur Planung und Beurteilung von Golfanlagen. Leitfaden 1995. www.lfu.baden-wuerttemberg.de )

Bei der Genehmigung von Golfplätzen obliegt es zuerst den Gemeinden, eine sorgfältige Abwägung zwischen Belangen der Öffentlichkeit und Interessen der Golfunternehmer vorzunehmen: Laut Landesanstalt für Umweltschutz ist dies nur durch Aufstellung eines ordnungsgemäßen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan und Raumordnungsplan möglich. Dabei besteht Abwägungsbedarf „....insbesondere mit den Belangen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, den Erholungsinteressen der Allgemeinheit sowie dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.“ (Vergl. LfU s.o.)


Die Verwaltungsgerichte sagen:

Immer wieder sorgten in der Vergangenheit Golfplatzvorhaben für Konfliktstoff, u.a. weil Verwaltungen die öffentlichen Belange unzureichend abwägten. In zahlreichen Urteilen vertraten aber die Gerichte die Belange der Öffentlichkeit:

„Ein Golfplatz ist nicht nach §35 Abs.1 Nr.5 BauGB im Außenbereich privilegiert.“
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss 29.11.1991 AZ 4B 209/91)

„In einer offenen, seit jeher durch bäuerliche Wiesenwirtschaft geprägten Kulturlandschaft ist die Anlage eines Golfplatzes mit einer Änderung der bisherigen Flächennutzung sowie mit Beeinträchtigung des Naturgenusses und der natürlichen Eigenart der Landschaft verbunden; dies gilt auch bei der Anlage eines sog. „ökologischen Golfplatzes“.
(Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil 21.06.1996 AZ 4K 2841/94)

„Eine Landschaftsschutzverordnung genießt grundsätzlich Vorrang vor einem Bebauungsplan. (...) Auch wenn eine Golfplatzlandschaft ihrerseits schön ist und durch die im Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsmaß­nahmen an bestimmten Stellen eine (...) Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes eintritt, führt dies nicht unbedingt zu einer Vereinbarkeit mit der Landschaftsschutzverordnung... (...)“
(Verwaltungsgerichtshof Ba-Wü. 09.05.1997 AZ 8S 2357/96)


Die Forscher der Universität Basel sagen:

Neben dem Landschaftsschutz ist aber auch die menschlich-soziale Seite des Golfgeschehens zu beachten. Auch hier sind Golfplätze eher Problem­zonen. Die Langzeiterfahrungen sehen so aus:

„Allerdings kommt man nach mehrjähriger Praxis zu dem Schluss, dass in den meisten Fällen (...) die Sozialverträglichkeit fehlt, was zu gesellschaft­lichen Spannungen und häufig zur Nicht-Akzeptanz der Anlagen durch die Bevölkerung führt.“
(Erisman et.al „Materialien zur Physiogeographie“ Heft 23/Basel 2002). mehr

  

Fazit:

Golfplätze beeinträchtigen öffentliche Belange. Ihr oft behaupteter Nutzen für den Ort ist unbewiesen. Die Erhaltung der natürlichen Eigenart der dörflichen Landschaft mit ihren ökologischen Funktionen und ihrem öffentlichen Naherholungswert soll für uns Vorrang haben.


 

Interessengemeinschaft St. Peter zum Golfplatzbau
und für Erhalt unserer heimischen Landschaft

www.st-peter-golfplatz.de
eMail info@st-peter-golfplatz.de

Unser Anliegen ist es, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinderäte von St. Peter
über die Auswirkungen eines Golfplatzbaus in St. Peter sachlich zu informieren.

  

 Update 23.09.04