|
Interessengemeinschaft St. Peter
zum Golfplatzbau
und für Erhalt unserer heimischen Landschaft |
Home >Ortschaften >StPeter
>St-Peter-Golfplatz >StPeterHornhof3
Problemzone Golfplatz St. Peter - Tatsachen und Anfragen
Blick nach Südwesten über den Steingrubenhof zum
Horn am 24.5.2004
Eine Materialsammlung der IG gegen Golfplatzbau am Horn
und für Erhalt der heimischen Landschaft in St. Peter
Zerstörung landwirtschaftlicher Flächen
Beim Bau von Golfplätzen in St. Peter wird bäuerliches Grünland zu Sportplatzflächen gemacht. Diese Flächen gehen der landwirtschaftlichen Nutzung für immer verloren, ein Rückbau zur
ursprünglichen Landwirtschaftsfläche ist kaum mehr möglich. Die landwirtschaftliche Nutzung aber liegt im öffentlichen Interesse, der Sportplatz nur im Interesse des Golfclubs. Frage: Kann, will oder muss die Gemeinde für den Fall eines evtl. Konkurses der Anlage eine Rückbaugarantie verlangen? Wer würde das bezahlen?
(vgl. BUND Büttelborn, Gutachten April 2004)
Baustelle Golfplatz
Der Bau von Golfplätzen erfordert tiefgreifende Baumaßnahmen, ähnlich denen, die wir beim Bau des Rasen-Fußballplatzes gesehen haben. Das Geländeprofil wird modelliert durch Anhebungen, Absenkungen und Begradigungen. Golfanlagen entstehen als Großbaustellen. Für die Spielbahnen wird der Humus abgetragen und für ökologische Ausgleichsflächen verwendet. Dann werden die Bahnen ausgekoffert und mit wasserdurchlässigem Material verfüllt. Dieser Unterbau erhält weiträumige Dränagen, damit die Bahnen nach Regenfällen schnell wieder abtrocknen. Darüber kommt eine neue, fein gemischte Schicht aus Sand, Torf, Humus und anderen organischen Zuschlägen.
Die derart umgebauten Flächen betragen bei einem 18-Loch-Platz ca. 10 bis 20 ha, das entspricht etwa der Fläche von
18 Fußballplätzen
(vgl. Studie Weitried: Umweltbüro Grabher /Österreichisches Ökologieinstitut Bregenz 2003)
Skizze: Leopold Rombach (Click
to enlarge)
Bodenschutz
Der Boden ist ein lebenswichtiges Schutzgut wie Wasser und Luft. Seine vielfältigen Funktionen für den Nährstoff- und Wasserhaushalt müssen erhalten bleiben, vor allem die Ableitung, Filterung und Reinigung des Wassers. Großflächige Erdbewegungen mit schweren Lastwagen, Bulldozern und Schürfkübelraupen bewirken durch Verdichtung und Verknetung oft Bodenschäden, welche sich auf umliegende Quellen auswirken können
(in der Schweiz ist deshalb eine bodenkundliche Baubegleitung vorgeschrieben, welche den Einsatz lastverteilender Maßnahmen überwacht).
Frage: Wer überwacht bei uns die Vermeidung von Bodenschäden und die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zum Bodenschutz?
(vgl. Merkblatt der Schweizer Kantone zum Bodenschutz beim Bau von Golfanlagen,
Hrsg.: Abteilung Umwelt und Landwirtschaft Kanton Bern)
Düngung
Auf Golfplätzen gibt es - vereinfacht - vier Arten von Flächen:
1) Spielbahnen
= 30-50% der Gesamtfläche
2) Abschläge und Grüns (die Anfangs- und Endstücke der Spielbahnen)
=3-4% der Gesamtfläche
3) Rauhes (unbespielte, wenig gemähte Zier-Wild und Ruheflächen zwischen den Spielbahnen)
= 46% der Gesamtfläche.
4) Verkehrs,- Bau,- Park- und Erschließungsflächen.
Verglichen zur Landwirtschaft (Mischbetrieb) werden die Abschläge und Grüns extrem stark gedüngt, die Spielbahnen etwa ähnlich stark, die Rauh- und Halbrauhflächen weniger oder gar nicht.
Mit anderen Worten: Etwa die Hälfte der Golfanlagengesamtfläche wird gedüngt, die Hälfte nicht. Das bedeutet: Bezogen auf die Gesamtfläche ist ein Golfplatz weniger düngerbelastet als intensiv bewirtschaftetes Ackerland, aber mehr belastet als extensiv genutztes Grünland.
(vgl. Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg "Verfahrensbezoge sowie methodisch-inhaltliche Hinweise zur Planung und Beurteilung von Golfanlagen". Leitfaden. 1995)
Pflanzenschutz
Pflanzenschutz ist ein Sammelbegriff. Er umfasst u.a. Mittel gegen Unkräuter (=Herbizide) gegen Pilze (=Fungizide) und gegen Insekten (Insektizide). Pflanzenschutzmittel werden auf Golfplätzen nach Bedarf eingesetzt: gegen Schneeschimmel, Engerlinge, Junikäferlarven, Breitampfer. Dies wiederum am stärksten auf den besonders beanspruchten Flächen der Abschläge und Grüns. Dort besteht auch die Gefahr von Auswaschungen. Nach
§18b des Pflanzenschutzgesetzes brauchen Golfplätze für jede Anwendungsweise eine spezielle Genehmigung. Um die Genehmigung zu bekommen, muss der Betreiber erklären, dass das Dränwasser nach einer Behandlung nicht in Vorfluter oder naturnahe Gewässer gelangt.
Landwirtschaftskammer NRW (Erteilbare Genehmigungen nach $ 18b Pflanzenschutzgesetz für Golfplätze)
www.pflanzenschutzdienst.de
, www.bba.de
Wasserverbrauch
Golfplätze haben einen hohen Wasserverbrauch, weil die kurzgeschnittenen Spielflächen nicht austrocknen dürfen. Der Deutsche Golf Verband nennt für eine 18 - Loch Anlage mit Beregnung der Spielbahnen einen etwaigen Wasserverbrauch von 30.000 Kubikmeter pro Jahr, für die Beregnung ohne die Spielbahnen, nur der Abschläge und Grüns 12.300 Kubikmeter.
Zum Vergleich: Der Jahresverbrauch der Gemeinde St. Peter liegt bei 79.000 Kubikmeter.
Frage: Wo soll das viele Wasser für die Golfer herkommen? Aus der Trinkwasserleitung? Vom Grundwasser? Durch Anlegen von Speicherseen? Durch Abpumpen des Eschbachs? Wer erteilt hierfür die wasserrechtliche Genehmigung?
(vgl. DGV e.V. Hrsg. "Bewässerung von Golfanlagen" Wiesbaden 1998.
Auch: Bericht zum 97. Rasenseminar in Potsdam Mai 2004 Zeitschrift
"Rasen", Nr. 2/3 - 2004)
Rechtslage
Das Gebiet des Hornhofs ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche eingetragen. Um dort den Bau eines Golfplatzes zu ermöglichen, muss die Gemeinde das Gebiet kraft ihrer Planungshoheit umwidmen.
§1 des Baugesetzbuches sagt: "Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen
werden." § 35 des BauGB lässt im Außenbereich nur privilegierte Bauvorhaben zu. Das sind: Baumaßnahmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, der Energie- und Wasserversorgung, Maßnahmen mit besonderer Anforderung an die Umgebung, Kernenergieanlagen sowie Wind- und Wasserkraftanlagen. Laut Bundesverwaltungsgericht sind Golfplätze keine privilegierten Maßnahmen. Aber:
§35(2): "Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung garantiert
ist." §35 (3) 1/1;5: "Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben (....) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (....) oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeinträchtigt ......"
Verkehr
Eine 18-Loch Anlage braucht ca. 200 Parkplätze. Das ist mehr als die Parkplätze Weiherloch und Rossweiher zusammen. An Wettspieltagen herrscht zu den Golfplätzen ein reger Verkehr mit zahlreichen Besuchern. Der Hornweg ist 3,5 m breit. Ein komfortabler PKW ist 1,8 m breit oder mehr, ohne Seitenspiegel. Das wird eng beim Gegenverkehr.
Frage: Ist der Hornweg für ein solch hohes Verkehrsaufkommen überhaupt zugelassen? Hält der Hornweg die Belastung des Schwerlastverkehrs zur Baustelle aus? Wer trägt die Kosten für die Instandhaltung und einen evtl. nötigen sicherheitsgerechten Ausbau des Hornwegs?
Grundfrage
Sind Golfplätze in St. Peter
im Sinne des öffentlichen Interesses
notwendig?
Für die IG: Roswitha und Alfred Dold, Thomas
Fillbrandt, Leopold Rombach
St. Peter, den 29.6.2004
Kontakt: thomas.fillbrandt@gmx.de,
info@st-peter-golfplatz.de
Interessengemeinschaft St. Peter zum
Golfplatzbau
und für Erhalt unserer heimischen Landschaft
www.st-peter-golfplatz.de
eMail info@st-peter-golfplatz.de
Unser Anliegen ist es, die Bürgerinnen und
Bürger sowie die Gemeinderäte von St. Peter
über die Auswirkungen eines
Golfplatzbaus in St. Peter sachlich zu informieren.
|
Update
24.08.04
|