Selbstbestimmungsgesetz

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Freiburger Bächle am 5.9.2008 – zwar nass und sauber, aber kein Trinkwasser

Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) von 2024 (?)
als Nachfolger des Transsexuellengesetzes (TSG) von 1980
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Anhörung als Farce: Wie die Ampel das Selbstbestimmungsgesetz durchpeitscht

Darum geht es: Das „Selbstbestimmungsgesetz“ (SBGG) soll das seit 1980 geltende Transsexuellengesetz (TSG) ersetzen. Trans- und intergeschlechtlichen Menschen soll die Änderung von Namen und Geschlechtseintrag erleichtert werden. Statt wie bisher zwei psychiatrischer Gutachten sowie einem Gerichtsbeschluss soll mit dem SBGG nur noch eine einfache Erklärung beim Standesamt notwendig sein. 73 Seiten umfasst der SBGG-Entwurf. Für Minderjährige bis 14 Jahre sollen nur die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben können. Minderjährige ab 14 Jahren sollen die notwendige Erklärung selbst abgeben dürfen; die Erklärung bedarf der Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten. Stimmen diese nicht zu, kann diese Zustimmung vom Familiengericht ersetzt werden; dies allerdings nur dann, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. Nach einer erfolgten Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen soll für eine erneute Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr gelten. Was nichts anderes heißt als dies: Man kann sein „Geschlecht“ jährlich wechseln.

Und dann Springers Salto mortale: Am 18. Dezember 2023 veröffentlichte die „Welt“ Kortes Stellungnahme.
https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus249078640/Bundestag-Die-Transgender-Stellungnahme-die-nicht-vorgetragen-werden-sollte.html
Ob Springer Korte mit der Veröffentlichung des für die Anhörung vorgesehenen Textes rehabilitieren wollte? Die einmal mehr rundgelutschte CDU/CSU steht jedenfalls als begossener Pudel da.

Da die Stellungnahme hinter einer Bezahlschranke steht, fassen wir hier Kortes Argumente straff zusammen:
1. Besonders problematisch sind aus kinder- und jugendmedizinischer Sicht die vorgesehenen Regelungen bei Minderjährigen … Es stellen sich hier zwei Fragen. Wer, wenn nicht ein/e Facharzt/-ärztin für KJP, soll – erstens – die Bewertung vornehmen, ob die Änderung der Angaben zum Geschlecht und der Vornamen dem Kindeswohl entspricht (oder diesem zuwiderläuft), und – zweitens – ob Elternrechte ausreichend berücksichtigt werden und Jugendliche mit vollendetem 14. Lebensjahr regelhaft in der Lage sind, Bedeutung, Tragweite und Folgen einer solchen Entscheidung einschätzen zu können … Wir wissen aus Langzeitstudien, dass sich die Selbstdiagnose „trans“ im Entwicklungsverlauf vieler Kinder/Jugendlicher nachträglich als Fehleinschätzung herausstellt.
2. Weitere wichtige Argumente gegen den Gesetzentwurf kommen von Frauengruppierungen, die unabhängig von finanzieller Förderung durch Ministerien und auch unabhängig vom Deutschen Frauenrat sind. So wird u.a. darauf hingewiesen, dass die gefühlte „Geschlechtsidentität“ im Kern auf traditionellen Geschlechterstereotypen aufbaut. Die staatliche Gleichstellungspolitik nach Art. 3 (2) GG, die diesen Stereotypen durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken soll, würde damit konterkariert, Geschlechterstereotype und Rolleneinengung, die es ja gerade aufzulösen gelte, würden festgeschrieben.
3. Mit der Neudefinition der rechtlichen Kategorie „Geschlecht“, die im deutschen Rechtssystem seit jeher auf körperlichen Merkmalen beruht, künftig aber auf der Grundlage eines „Geschlechtsidentitäts“-Empfindens definiert werden soll, könnten Gleichstellungspolitik und Frauen-/Mädchenförderprogramme nicht mehr an der objektiv gegebenen, körperlichen Geschlechtszugehörigkeit ansetzen, um Nachteile auszugleichen, die Frauen aufgrund eben derer erfahren. Geschlechtsbezogene Daten und deren valide Erhebung sind aber essenziell für Sozial-, Medizin- und Kriminalstatistiken ebenso wie für die Transparenz und faire Bewertung bei Sportwettbewerben.
4. Zudem untergräbt der Gesetzentwurf die Sicherheit von Frauen und Mädchen. Er sieht vor, dass Männer, die sich per Sprechakt zu Frauen erklärt haben, Zugang zu allen Institutionen und Bereichen erhalten, die zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Übergriffen und Dominanz durch Männer geschaffen wurden. Dazu gehören z.B. Frauenhäuser, öffentliche Toiletten, Mädchen-/Frauenumkleiden und -duschen in Schulen und Sportstätten, Frauengefängnisse, Frauengesundheitszentren, Zimmer für Frauen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie die separierten Bereiche für Frauen und Mädchen in Unterkünften für Geflüchtete.
5. Fortgesetzt geleugnet werden von der Regierung die im Zuge mit Self-ID-Gesetzgebung in anderen Ländern bereits gemachten Negativ-Erfahrungen. Es wird als frauenverachtend abgelehnt, dass im Selbstbestimmungsgesetz der Begriff „schwangere“ oder „gebärende Person“ statt Frau/Mutter verwendet wird. Auch werden homosexuelle Frauen sprachlich quasi eliminiert, wenn Männer sich per Sprechakt rechtlich zu „Frauen“ und so ggf. auch zu „Lesben“ erklären können.
6. Mehrere Frauengruppierungen und Eltern-Selbsthilfe-Organisationen kritisieren außerdem, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend deren fristgerecht eingereichte kritische Stellungnahmen erst auf beharrliches Nachfragen hin und mit großer Verspätung auf seiner Internetseite veröffentlicht habe. Damit habe das Ministerium den Meinungsbildungsprozess tendenziös beeinflusst.
7. Das sogenannte „Selbstbestimmungs“-Gesetz ist ein Etikettenschwindel. Tatsächlich geht es schlichtweg um die Forderung nach Bestätigung durch andere. Es geht darum, dass andere einen als demjenigen Geschlecht zugehörig identifizieren, das man selbst für sich proklamiert. Aus Sicht des Sachverständigen und der allermeisten Kritiker des Gesetzentwurfs ist es eine Frage der Toleranz, der Höflichkeit und des Respekts, erwachsene transidentifizierte Personen nach erfolgter sozialer und juristischer Transition in ihrem Wunschgeschlecht, mit dem gewählten neuen Namen und den gewünschten Personalpronomina anzusprechen. Das vorgesehene bußgeldbewehrte Offenbarungsverbot jedoch würde die ganze Gesellschaft unter Strafandrohung zwingen, eine Illusion zu bestätigen und Realität zu leugnen.
… Alles vom 20.12.2023 von Josef Kraus bitte lesen auf
https://www.tichyseinblick.de/meinungen/ampel-selbstbestimmungsgesetz-anhoerung-farce-cdu-csu-korte/

Dr. Alexander Korte (*1969) ist Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am LMU-Klinikum München sowie Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Sexualmedizin, Sexualtherapie und Sexualwissenschaft. Seit 2004 behandelt er Jugendliche mit Geschlechtsdysphorie.

 

Selbstbestimmung oder Fremdherrschaft? – Kinder als Verfügungsmasse
Die schlimmste Folge des Selbstbestimmungsgesetzes war bisher nicht Gegenstand der öffentlichen Debatte. Eltern haben künftig die Möglichkeit, das Geschlecht ihres Kindes zu bestimmen. Das ist das Gegenteil von Selbstbestimmung.

Nein, es hätte nicht eines weiteren Beweises bedurft, dass die Ampelregierung alle Anstrengungen unternimmt, die Grundlagen unserer Gesellschaft zu zerstören. Das „Selbstbestimmungsgesetz“, das gestern vom Kabinett beschlossen wurde, ist bei weitem der größte und gefährlichste Sprengsatz, der an unser Zusammenleben gelegt wurde. Künftig ist die Nennung biologischer Tatsachen strafbar und wird mit einem hohen Bußgeld bis zu 10.000 Euro belegt. Wir leben (noch) in einem Land, in dem jeder nach seiner Fasson selig werden kann. Das reicht einer Mikrominderheit aber nicht, sondern wir sollen nach ihrem Diktat leben. Es geht nicht um Selbstbestimmung, sondern um Macht. Die Ampelkoalition hat sich diesem Machtstreben untergeordnet und liefert das nötige Gesetz zur Gängelung der Mehrheit.

Künftig ist jedem Bürger gestattet, sein Geschlecht, angeblich ein gesellschaftliches Konstrukt, selbst festzulegen. Dazu muss er lediglich zum Standesamt gehen und den dortigen Eintrag ändern lassen. Dann steht Männern, die sich momentan als Frauen fühlen, alles offen: Damen-Umkleidekabinen, Schutzräume für Frauen, Damentoiletten, Damensaunen, Frauengefängnisse und Listenplätze für Frauen bei Parlamentswahlen. Im Sport deklassieren solche „Frauen“ die weiblichen Wettbewerber um Längen. Vor allem darf man nicht aus Versehen daran erinnern, dass der langjährige Nachbar Norbert nun Nele ist.

Aber die schlimmste Bestimmung des Gesetzes war bisher nicht Gegenstand der öffentlichen Debatte. Eltern haben künftig die Möglichkeit, das Geschlecht ihres Kindes zu bestimmen. Das ist das Gegenteil von Selbstbestimmung – absolute Macht über einen anderen Menschen. Für Kinder zwischen 0 und 14 Jahren sieht das Gesetz folgendes vor:
Säuglinge können geschlechtsumgewandelt werden
Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für die Person abgeben. Eltern können also frei entscheiden, welches Geschlecht sie ihrem Kind geben wollen. Das Kind erhält dann die Papiere entsprechend der Festlegung der Eltern, nicht entsprechend seines wirklichen Geschlechts. Eine Prüfung durch Standesbeamte ist nicht vorgesehen. Erst mit 14 Jahren hätte das Kind die Möglichkeit, sich sein eigentliches Geschlecht eintragen zu lassen. Sollten die Eltern dagegen sein, müsste das Familiengericht nach Kindeswohl entscheiden.

Bis zu einem Alter von 13 Jahren gibt es eine solche Möglichkeit nicht. Selbst wenn im Kindergarten und in der Schule festgestellt wird, dass sich das Kind in dem ihm zugewiesenen Geschlecht unwohl fühlt, dürfen Kindergärtner und Lehrer das nicht äußern. Tun sie das dennoch, droht ihnen gemäß Selbstbestimmungsgesetz ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro wegen Verstoßes gegen das „Offenbarungsverbot“. Säuglinge können also geschlechtsumgewandelt werden und um diesen Akt ist eine gesetzliche Mauer des Schweigens errichtet worden. Ist das die „Lufthoheit über die Kinderbetten“ die Olaf Scholz als Generalsekretär der SPD gefordert hat?

Es handelt sich hier jedenfalls um absolut totalitäre Festlegungen, die geeignet sind, das Leben eines Menschen schon gleich nach seiner Geburt zu zerstören, indem er zur Verfügungsmasse seiner Eltern gemacht wird. Diese unfassbare Grausamkeit ist nicht Teil einer Dystopie oder eines Alltags in einer besonders menschenverachtenden Diktatur, sondern ein Gesetz nach dem Willen unserer demokratisch gewählten Regierung.

Theoretisch hat das Kind die Möglichkeit, so es nicht bereits psychisch gebrochen ist, mit 14 Jahren sein wahres Geschlecht zu erlangen, mit 18 könnte es dann seine Eltern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen. Die Politiker, die sich dieses gemeingefährliche Gesetz ausgedacht und der Gesellschaft oktroyiert haben, sind juristisch nicht zu belangen. Aber die Geschichte wird ihr Urteil über sie sprechen!
… Alles vom 24.8.2023 von Vera Lengsfeld bitte lesen auf
https://vera-lengsfeld.de/2023/08/24/selbstbestimmung-oder-fremdherrschaft/
https://www.achgut.com/artikel/Kinder_als_Verfuegungsmasse
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Der schrecklichste Paragraf im neuen Selbstbestimmungsgesetz
Morgen soll das Selbstbestimmungsgesetz beschlossen werden. Bei der Diskussion bleibt meist eine Regelung außen vor. Gleichwohl hat gerade diese geradezu orwellsche Dimensionen. Es geht um die Frage, wer aus einem Kind künftig ein Transkind machen kann. Hier die Antwort: Es sind die Eltern, und deren Freiheit werden dabei juristisch keinerlei Grenzen gesetzt, wenn es um den sogenannten „Geschlechtseintrag“ geht. Der Geschlechtseintrag regelt, halten wir es einfach, ob jemand juristisch als Frau oder Mann gilt. Für Kinder zwischen 0 und 14 Jahren sieht das Gesetz folgendes vor (§ 3 Abs. 2 SBGG):
„Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (§ 2) für die Person abgeben.“

Übersetzt bedeutet das, Eltern dürfen künftig ab der Geburt absolut frei entscheiden, welches „Geschlecht“ ihr Kind hat. Ein neugeborener Julius kann an seinem ersten Lebenstag zu einer Sophie werden, eine Julia umgekehrt zu einem Sebastian. Das Kind erhält den passenden Namen und Papiere, die jedenfalls nicht zu seinem biologischen Geschlecht passen. Das Mädchen wird als Junge aufwachsen müssen und der Junge als Mädchen – bloß weil die Eltern es so wollen. Dem Standesbeamten steht bei so einem Antrag kein Prüfungsspielraum zu.
… Alles vom 22.8.2023 bitte lesen auf
https://www.lawblog.de/archives/2023/08/22/schoene-neue-welt/