Ungarn-LGBTQ

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Ernte und Blüte am 17.6.2021 in Freiburg: Kirschen reif und Esskastanie blüht

 

 

Viktor Orban: Wir Ungarn sind ein freiheitsliebendes Volk
Aus Anlass seiner kürzlichen Berlin-Visite gab Ministerpräsident Viktor Orbán der Budapester Zeitung ein ausführliches Interview. In dem mehr als einstündigen Gespräch ging es um die deutsch-ungarischen Beziehungen, den Krieg in der Ukraine, die zurückgehaltenen EU-Gelder und um Bücher.
… Alles vom 24.10.2022 von Jan Mainka bitte lesen auf
https://www.budapester.hu/politik-interview/wir-ungarn-sind-ein-freiheitsliebendes-volk/
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Laut Viktor Orbán sei es schwierig, eine gemeinsame Basis mit der deutschen Regierung zu finden
Der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán sprach mit der Budapester Zeitung über die Beziehungen zwischen Deutschland und Ungarn, den Krieg in der Ukraine und die Verhandlungen der Regierung mit der Europäischen Kommission über die zurückgehaltenen EU-Gelder, die Ungarn zustehen.
Das Programm der deutschen Regierung sei von den Ansichten der ungarischen Regierung weit entfernt, und die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) sei die ungarnfeindlichste Partei in Europa, sagte Ungarns Premierminister, Viktor Orbán, in einem Interview, das am Montag auf dem Nachrichtenportal der deutschsprachigen Budapester Zeitung veröffentlicht wurde. „Es bedarf großer Kraftanstrengungen, um die Unterschiede zwischen den beiden Ländern auf immer mehr Gebieten zu überbrücken.“, fügte er hinzu.
Dem Ministerpräsidenten zufolge ist das Mitte-Rechts-Parteienbündnis CDU/CSU bereits links, aber „die zwischenstaatlichen Beziehungen sind wichtiger als jegliche Beziehungen zwischen Parteien“, so dass seine Regierung „gezwungen“ sei, die Beziehungen zur rechten Oppositionspartei Alternative für Deutschland (AfD) „auf dem Altar möglichst guter zwischenstaatlicher Beziehungen zu opfern.“ „Es ist eine Eigenheit der deutschen Demokratie, dass es, wenn wir bezüglich der AfD aktiv würden, die zwischenstaatlichen Beziehungen beeinträchtigen würde.“, betonte er.
Orbán sagte, Deutschland sei zu einer multikulturellen Gesellschaft geworden, und die ungarische Gesellschaft sei viel pluralistischer, freier und friedlicher als die deutsche Gesellschaft. In Deutschland herrsche eine liberale Hegemonie vor, was bedeute, dass in der Öffentlichkeit nur ein einziges Narrativ Platz habe, und jeder, der davon abweiche, existiere für die Mitglieder dieser Öffentlichkeit nicht mehr, erklärte der Politiker.
In Bezug auf den Krieg in der Ukraine sagte er, dass die EU-Sanktionen ausschließlich auf einer moralischen und emotionalen Grundlage konzipiert wurden, und diese Politik zerstört die rationalen und geopolitischen Interessen Europas. Viktor Orbán wiederholte seine bereits erwähnte These, dass der Krieg nicht mit ukrainisch-russischen Gesprächen beendet werden könne und amerikanisch-russische Gespräche erforderlich seien.
Zu den Verhandlungen der Regierung mit der Europäischen Kommission über die zurückgehaltenen EU-Mittel hob er hervor, dass die politischen Gegner der Regierung die EU-Institutionen als Waffe benutzen.
„Sie bestrafen uns und erpressen uns ganz offensichtlich mit EU-Geldern. Für all das gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Es handelt sich ganz einfach um Erpressung,“ erklärte der Premierminister.
Orbán sagte, seine Regierung wolle sich nicht auf Streitigkeiten einlassen, sie wolle kooperieren und die 17 von der Europäischen Kommission geforderten Punkte umsetzen. „Wir werden sie alle erfüllen. Ich kann aber schon jetzt mit Ihnen wetten, dass es gleich im Anschluss eine 18., 19. und weitere Forderungen geben wird.“, erklärte er.
Nach Angaben des Ministerpräsidenten werden die Mittel Ende des Jahres freigegeben. „Ungarn kann man finanziell aber nicht in die Ecke drängen.“, betonte Orbán.
… Alles vom 25.10.2022 bitte lesen auf
https://ungarnheute.hu/news/laut-viktor-orban-sei-es-schwierig-eine-gemeinsame-basis-mit-der-deutschen-regierung-zu-finden-25858/

 

 

Budapest: kein Anti-Homosexuellengesetz, sondern ein Kinderschutzgesetz
In der Sendung „Weltwoche-daily“ vom 29.6.2021 setzt sich Roger Köppel kritisch mit den Angriffen der EU auf Ungarn auseinander:
1) „Das monierte Gesetz ist kein Anti-Homosexuellengesetz, sondern ein Kinderschutzgesetz“
2) „Mit dem nun vom Parlament in Budapest beschlossenen Gesetz hat Viktor Orban ein zentrales Versprechen aus dem Wahlkampf umgesetzt: Schutz von Kindern unter 18 Jahren und Stärkung der Familie.“
… Alles vom 29.6.2021 bitte lesen auf
https://www.weltwoche-daily.ch/

 

Bürger entschuldigen sich bei Ungans Präsident – Regierung nicht
Ich dokumentiere hier die E-Mail meines Gastautors Josef Hueber an den ungarischen Botschafter in Deutschland, die sich alle zum Vorbild nehmen können, die sich wie ich für das Benehmen unserer „Eliten“ und ihrer willigen Helfer geschämt haben:
„ Sehr geehrter Herr Botschafter Dr. Péter Györkös,
ich bin empört und entrüstet, wie man im Zusammenhang mit der neuen Gesetzgebung in Ungarn, um Familie zu schützen und Kinder vor sexueller Manipulation zu bewahren, Ihren Präsidenten verunglimpft und als Gegner europäischer Werte verleumdet. Eine Schande für Deutschland und unsere politischen Repräsentanten, die sich hier auf blamable Weise hervortun!
Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für Sie und Herrn Orban, der Hochachtung von Seiten jedes echten Europäers verdient.
Mit freundlichen Grüßen , Josef Hueber, Bayern
… Alles vom 27.6.2021 bitte lesen auf
https://vera-lengsfeld.de/2021/06/27/politiker-und-medien-entschuldigen-sich-nicht-aber-die-buerger/#more-6051

 

„Lügt“ die EU über das ungarische Gesetz gegen Homo-Werbung für Kinder?
Der Bestseller-Autor der „Benedikt-Option“
https://www.die-tagespost.de/artikel-archiv/leserbrief/Debatte-um-Benedikt-Option-Keine-Moeglichkeit-zur-Mitgestaltung;art632,196328
und leitende Redakteur des American Conservative, Rod Dreher, beklagt in einem Beitrag für das US-amerikanische Magazin die „Verleumdung“ des neuen ungarischen Gesetzes, mit dem eine Werbung für Homosexualität und Transgenderismus, die sich an Kinder und Jugendliche richtet, untersagt werden soll.

Die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, hatte am 23. Juni, dem Tag des Fußballspiels zur Europameisterschaft Ungarn gegen Deutschland, in einem Statement behauptet, dass das neue Gesetz der Europäischen Union zuwiderlaufe, in der es einem freistehe, „der zu sein, der man sein will“ und in der es einem freistehe, „zu lieben, wen man will“.
https://www.die-tagespost.de/politik/aktuell/willkuerliche-elternschaft;art315,218439
Doch, so kommentiert Dreher diese Aussage: „Das ungarische Gesetz verbietet nicht Homosexualität oder Transgenderismus! Es beschränkt lediglich die Befürwortung von Homosexualität und Transgenderismus gegenüber Kindern und Minderjährigen“. Dies sei etwas ganz anderes als eine Ächtung von Homosexualität und Transgenderismus. Mit ihrer Stellungnahme, so meint Rod Dreher, setze Ursula von der Leyen den Schutz von Kindern vor einer „Drag Queen Story Hour“ [Kinderveranstaltung in öffentlichen Bibliotheken, bei der Transvestiten, sogenannte „Drag Queens“, ihren kleinen Zuhörern zwischen drei und elf Jahren aus Kinderbüchern vorlesen, um – wie es in dem seit 2015 aufgelegten Programm heißt – „die Vorstellungskraft und das Spiel mit der Genderfluidität der Kindheit zu wecken und den Kindern glanzvolle, positive und ungeniert queere Rollenvorbilder zu vermitteln“] „mit einer gesetzlichen Tolerierung homosexueller Liebe von Erwachsenen gleich“.
Denn auch wenn Ungarn keine gleichgeschlechtlichen „Ehen“ kenne, gebe es in dem osteuropäischen Land doch gleichgeschlechtliche „eingetragene Partnerschaften“.
Daher sei die Verlautbarung der Präsidentin der Europäischen Kommission eine „Verleumdung“.
Denn es sei leichter, „die Leute über die ungarische Regierung wütend zu machen, wenn die EU-Kommission sie davon überzeugt, dass das ungarische Gesetz auf die Unterdrückung aller Homosexuellen und Transgender generell als auf eine an Kinder gerichtete Werbung abzielt“. Von der Leyen sage mit ihrem Statement indirekt aus, dass die Verteidigung von Drag Queen-Vorlesestunden für Kindergartenkinder eine Sache „fundamentaler Menschenrechte“ sei, aber nicht das Elternrecht, ihre Kinder vor dieser Art von Werbung für Homosexualität und Transgenderismus zu schützen.
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Dass die Präsidentin der Europäischen Kommission sich dazu entschieden hat, den Konflikt auf diese Weise zu „framen“, – kommentiert Dreher weiter -, sage alles darüber aus, was man wissen müsse, „wie die EU-Bürokratie die traditionelle Familie und religiöse Glaubensüberzeugungen betrachtet“.
Ein ungarischer Regierungssprecher habe in einem Gespräch mit der BBC angeboten: „Wir sind bereit, das Gesetz mit denen zu diskutieren, die sich dagegen ausgesprochen haben“.
Das Gesetz beschränke sich „auf den Schutz von Kindern. Es besagt, dass die Sexualerziehung für Minderjährige unter 18 angemessen sein muss. Was wir nicht wollen, ist das Eindringen sogenannter LGBTQ+-Lobbygruppen und Interessengruppen, die in die Kindergärten und Schulen gehen, um Kindern zu erklären, warum es eine tolle Idee ist, Hormonbehandlungen und Operationen zu bekommen, um ihr Geschlecht zu ändern, bevor sie 18 sind. Das sind keine vertretbaren Praktiken“. DT/ks
… Alles vom 26.6.2021 bitte lesen auf
https://www.die-tagespost.de/politik/aktuell/luegt-die-eu-ueber-das-ungarische-gesetz-gegen-homo-werbung-fuer-kinder;art315,219166

 

Gesetz zum Thema Kinderschutz/LGBTQ in deutscher Sprache
Das steht im Gesetz der Regierung Orbán – jetzt erstmals in deutscher Sprache
Die ungarische Republik hat ein Gesetz zum Thema LGBTQ beschlossen, das in der EU für Empörung und ein Vertragsverletzungsverfahren sorgt. Den genauen Inhalt dürften wenige kennen. Wir dokumentieren zentrale Passagen erstmals in deutscher Sprache.

Die Fußballwelt hisst die Regenbogenflagge und Politiker empören sich gegen ein Gesetz „… zum Schutz von Kindern“, das Ungarns Parlament auf Initiative der Regierung von Viktor Orbán beschlossen hat. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen nannte das Gesetz „eine Schande“. Ihre Vorwürfe sind schwer: „Das Gesetz diskriminiert Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Es verstößt gegen fundamentale Werte der Europäischen Union: Menschenwürde, Gleichheit und der Respekt für Menschenrechte.“ Sie glaube an eine Europäische Union, „wo wir alle sein können, wer wir sind“ und „in der wir lieben können, wen wir wollen“.
Von der Leyen wollte noch am Mittwoch einen Brief nach Budapest veranlassen, in dem die Kommission ihre rechtlichen Bedenken darlegt und die Regierung zur Stellungnahme auffordert – das bedeutet den Beginn eines Vertragsverletzungsverfahrens, wie auch aus ihrer Umgebung bestätigt wurde.
Orbán sagte gegenüber der Nachrichtenagentur DPA: „In Ungarn kann jeder frei leben, aber die Erziehung der Kinder ist das alleinige Recht der Eltern.“
https://abouthungary.hu/blog/pm-orban-in-hungary-everyone-can-live-freely-but-the-education-of-children-is-the-sole-right-of-parents

Doch was steht eigentlich in diesem Gesetz? Verbietet es Menschen zu sein, wer sie sind, oder zu lieben, wen sie wollen?
Mittlerweile ist es in englischer Übersetzung durch das Deutsch-Ungarische Institut für europäische Zusammenarbeit öffentlich zugänglich, unter anderem hier.
https://www.weissgerber-freiheit.de/2021/06/23/das-ungarische-gendergesetz-in-der-englischen-fassung/
Erstmals hat TE das Gesetz nun ins deutsche übersetzt. Wir dokumentieren im Folgenden die Passagen, die in erster Linie zu der internationalen Empörung geführt haben:

In deutscher Sprache:
1. Änderung des Gesetzes XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung
Abschnitt 1
(1) Im Untertitel „Die Ziele und Grundsätze des Gesetzes“ des Gesetzes XXXI aus dem Jahr 1997 über den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung (im Folgenden „Gyvt.“) wird folgender Abschnitt 3/A hinzugefügt:
„Abschnitt 3/A
Im Rahmen des Kinderschutzsystems schützt der Staat das Recht der Kinder auf eine ihrem Geburtsgeschlecht entsprechende Selbstidentität. ”
(2) In den Gyvt. wird folgender Abschnitt 6/A angefügt:
„Abschnitt 6/A
Um die Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes und die Verwirklichung der Rechte des Kindes zu gewährleisten, ist es verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Inhalte zugänglich zu machen, die pornografisch sind oder die Sexualität in unangemessener Weise darstellen oder die eine Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, eine Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagieren oder darstellen. ”

3. Änderung des Gesetzes XLVIII von 2008 über die Grundbedingungen und bestimmte Beschränkungen für wirtschaftliche Werbetätigkeiten
Abschnitt 3
In § 8 des Gesetzes XLVIII von 2008 über die Grundbedingungen und bestimmte Beschränkungen wirtschaftlicher Werbetätigkeiten wird der folgende Absatz (1a) angefügt:
„(1a) Es ist verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Werbung zugänglich zu machen, die Sexualität in unzulässiger Weise darstellt oder die Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagiert oder abbildet. ”

5. Änderung des Gesetzes CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenkommunikation
Abschnitt 9
(1) § 9 (1) des Gesetzes CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenkommunikation (im Folgenden „Mttv.“) wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:
„(1) Mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, politischen Informationssendungen, Sportsendungen, Programmvorschauen, politischer Werbung, Teleshopping, Werbung für Gemeinschaftseinrichtungen und öffentlichen Bekanntmachungen haben Mediendiensteanbieter, die lineare Mediendienste anbieten, alle Programme, die sie ausstrahlen wollen, in eine der Kategorien nach den Absätzen (2) bis (7) einzustufen. “
(2) § 9 Abs. 6 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt
„(6) Programme werden in die Kategorie V eingestuft, wenn sie geeignet sind, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen negativ zu beeinflussen, insbesondere weil sie als zentrales Element Gewalttätigkeit, die Propagierung oder Darstellung einer Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität oder die unmittelbare, naturalistische oder grundlose Darstellung von Sexualität enthalten. Diese Programme werden als „nicht geeignet für Zuschauer unter achtzehn Jahren“ eingestuft. “
(3) Dem § 32 des Mttv. wird folgender Absatz (4a) angefügt:
„4a) Programme gelten nicht als Werbung für öffentliche Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen, wenn sie geeignet sind, einen negativen Einfluss auf die angemessene körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen auszuüben, insbesondere dadurch, dass sie als zentrales Element die unentgeltliche Darstellung von Sexualität, Pornografie, die Propagierung oder Darstellung der Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität enthalten. “
(4) § 168/A Abs. 1 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt
„(1) Der Medienrat erstellt unter Berücksichtigung der Erfahrungen des Vorjahres bis zum 1. Dezember des dem betreffenden Jahr vorangehenden Jahres einen jährlichen Aufsichtsplan und veröffentlicht ihn innerhalb von fünfzehn Tagen auf seiner Internetseite. Der Medienrat erstellt seinen jährlichen Aufsichtsplan mit besonderem Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Minderjährigen. Der Medienrat stellt die Kohärenz der von ihm erstellten Aufsichtspläne sicher. Die Pläne können auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem ersten Halbjahr zum Ende des betreffenden Halbjahres überprüft werden; die Pläne können vom Medienrat erforderlichenfalls geändert werden. Geänderte Aufsichtspläne werden vom Medienrat innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Änderung auf seiner Website veröffentlicht. “
(5) § 179 Abs. 2 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt
„(2) Werden im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Absatzes 1 Probleme festgestellt und wird gegen dieses Gesetz oder die betreffenden Bestimmungen des Pressefreiheitsgesetzes verstoßen, ist der Medienrat verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der in Absatz 1 genannte Mediendiensteanbieter unterliegt, zur Durchführung wirksamer Maßnahmen aufzufordern. In einem solchen Ersuchen hat der Medienrat den Mitgliedstaat aufzufordern, Maßnahmen zur Beseitigung der vom Medienrat benannten Verstöße zu ergreifen. “
6. Änderung des Gesetzes CCXI von 2011 über den Schutz von Familien
Abschnitt 10
(1) § 1 Abs. 1 des Gesetzes CCXI aus dem Jahr 2011 über den Schutz von Familien (im Folgenden „Csvt.“) wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(1) Der Staat schützt die Institutionen der Familie und der Ehe auch wegen ihrer Würde und ihres Wertes an und für sich, insbesondere die Beziehung zwischen Eltern und Kindern, bei denen die Mutter eine Frau und der Vater ein Mann ist. “
(2) § 1 Abs. 2 des Ksvt. erhält folgende Fassung:
„(2) Der Schutz organisierter familiärer Beziehungen und die Verwirklichung des Rechts der Kinder auf eine ihrem Geburtsgeschlecht entsprechende Selbstidentität spielen eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Gesundheit. “
(3) In der Csvt. wird folgender Abschnitt 5/A angefügt:

„Abschnitt 5/A
Zum Schutz der in diesem Gesetz genannten Ziele und zum Schutz von Kindern ist es verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Inhalte zugänglich zu machen, die pornografisch sind oder die Sexualität in unzulässiger Weise darstellen oder die eine Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, eine Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagieren oder darstellen. “

7. Änderung des Gesetzes CXC von 2011 über die nationale öffentliche Erziehung

Abschnitt 11
(1) In § 9 des Gesetzes CXC von 2011 über die nationale öffentliche Erziehung (nachfolgend „Nktv.“) wird der folgende Absatz (12) hinzugefügt:
„(12) Bei der Durchführung von Aktivitäten, die die sexuelle Kultur, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung und die sexuelle Entwicklung betreffen, sind die Bestimmungen des Artikels XVI (1) des Grundgesetzes besonders zu beachten. Solche Aktivitäten dürfen nicht auf die Propagierung der Abweichung von der Selbstidentität entsprechend dem Geburtsgeschlecht, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität gerichtet sein. “
(2) Im Untertitel 7 des Nktv. wird folgender Abschnitt 9/A angefügt:

„Abschnitt 9/A
(1) Eine Person oder Organisation mit Ausnahme eines Mitarbeiters, der als Lehrer in einer Bildungs- und Erziehungseinrichtung angestellt ist, einer Fachkraft, die in einer solchen Einrichtung Schulgesundheitsdienste erbringt, und eines staatlichen Organs, das an einem mit einer solchen Einrichtung abgeschlossenen Kooperationsvertrag beteiligt ist, darf eine im Unterricht oder anderweitig organisierte Aktivität für Schüler, die sich auf die Sexualkultur, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, die sexuelle Entwicklung, die schädlichen Auswirkungen des Drogenkonsums, die Gefahren des Internets und jede Form der körperlichen oder geistigen Gesundheitsentwicklung (im Sinne dieses Abschnitts im Folgenden „Programm“) bezieht, nur dann durchführen, wenn sie von dem durch Gesetz bestimmten Organ registriert ist.
(2) Die Daten im Register nach Absatz (1) gelten als aus Gründen des öffentlichen Interesses zugängliche Daten, die auf der Website des durch Gesetz zur Führung des Registers nach Absatz (1) bestimmten Organs veröffentlicht werden müssen.
(3) Das Register gemäß Absatz (1) muss Folgendes enthalten:
a) Titel des Programms,
b) Kontaktdaten und

ba) Name einer natürlichen Person Programmeigentümer oder
bb) Name und Sitz eines Organisationsprogrammbesitzers,
c) Angabe der Art der öffentlichen Erziehungseinrichtung, in der das Programm durchgeführt werden soll,
d) Datum der Registrierung und Zeitraum (Schuljahr), in dem das registrierte Programm in einer öffentlichen Erziehungseinrichtung durchgeführt werden kann, und
e) Thema des Programms.

(4) Das zur Führung eines Registers nach Absatz 1 bestimmte Organ ist berechtigt, Daten im Register nach Absatz 1 bis zum Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Register zu verarbeiten. “

(3) Dem § 79 der Nktv. wird folgender Absatz (8) angefügt:
„(8) Stellt die für öffentliche Erziehungsaufgaben zuständige Behörde bei einer Untersuchung fest, dass eine Bildungs- und Erziehungseinrichtung gegen die Bestimmungen des § 9/A Abs. 1 verstoßen hat, so hat sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Leiter der Einrichtung und die Person oder das Mitglied der Organisation nach § 9/A Abs. 1 einzuleiten, die die Tätigkeit ausüben, die nicht in dem dort genannten Register eingetragen ist. “
(4) Dem § 94 Abs. 1 der Nktv. wird folgender Buchstabe j) angefügt:
(Der für Bildung zuständige Minister wird ermächtigt,)
„j) das nach § 9/A Abs. 1 zur Führung des Registers befugte Organ zu benennen und die näheren Voraussetzungen für die Eintragung sowie die näheren Bestimmungen über die Führung und Veröffentlichung des Registers festzulegen,“
(in einem Dekret.)
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… Alles vom 23.6.2021 bitte lesen auf
https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/das-steht-im-gesetz-der-regierung-orban/