Faeser contra Meinungsfreiheit

„Wir haben Meinungsfreiheit, die an den Grenzen endet, wo andere beleidigt werden, betroffen sind, verletzt werden.“ Diese Aussage zum Problem von Hass und Hetze im Internet von Bundesinnenministerin Nancy Faeser auf der Bundespressekonferenz hat Gewicht, schließlich gehört auch das Bundesamt für Verfassungsschutz zu ihrem Ressort, sie ist also eine Art von „Verfassungsministerin„. Mag diese Aussage zunächst elegant freiheitsliebend klingen, so verrät sie dennoch eine antidemokratische und geradezu totalitäre Gesinnung.

Hass und Hetze sind Gefühlsäußerungen und also solche genausowenig wie Beleidigen und Betroffenmachen strafrechtliche Kriterien, sie sind nur im Zusammenhang mit Gewalt strafrechtlich objektivierbar – eben als Gewaltkriminalität. Wenn Faeser erklärt, daß bereits das Gefühl des Beleidigtseins des Opfers eine verbale Meinungsäußerung zum strafrechtlich zu verfolgenden Tatbestand macht, dann zerstört sie damit letztendlich die Diskussionskultur als Grundpfeiler der Demokratie: Jeder darf seine Meinung frei äußern, auch und gerade au Mißfallen stößt. Der demokratische Streit kann und muß heftig geführt werden können. Kritik, Meinungen und Argumente werden formuliert und ausgetauscht, um im Abwägen der Argumente zu einem Kompromiß zu gelangen.

Faeser beeinträchtigt das im Grundgesetz garantierte Recht auf Meinungsfreiheit. Zum einen durch das oben besprochene Beleidigtsein. Zum anderen durch eine Doppelmoral: Linke Meinungsäußerungen werden sogar hingenommmen, wenn sie sich in Gewalt zeigen, wie die Aktionen der Letzten Generation (3). Für nicht-linke Demonstrationen hingegen gilt der „Kampf gegen Rechts“.
Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit sind Rechte, die nicht angetastet werden dürfen. Da steht die Freiheitliche Grundordnung auf dem Spiel.
14.11.2022
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Darf Meinung nicht beleidigen? (5.12.2022)

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(1) Achtung Reichelt: Gloria zu Thurn und Taxis zur Meinungsfreiheit
Auf die als Video eingespielte Aussage der Bundesinnenministerium Nancy Faeser „Meinungsfreiheit endet an den Grenzen, wo andere sich verletzt oder auch nur betroffen fühlen“ hin fragt Gloria nach: „Haben wir als Christen nicht auch das Recht, uns durch das Abhängen des Kreuzes in dem 400 Jahre alten Ratssaal des Friedens in Münster verletzt zu fühlen?“
https://youtu.be/o01POZx0r5o
Mit ihrer Auslegung der Meinungsfreiheit zerstört Faeser die Grundlagen der in einer Demokratie freien und offenen Diskussionskultur.

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(2) Die Meinungsfreiheit endet, wo andere betroffen sind?
In der vergangenen Woche, genauer: am 8. November, wurde Bundesinnenministerin Nancy Faeser in der Bundespressekonferenz gefragt, wie sie denn „Hass” verfolgen wolle, Hass sei doch ein Gefühl; wie gedenke sie, dessen „Herr” (sic!) zu werden. Antwort: „Dazu haben wir sehr gute rechtsstaatliche Methoden in Deutschland, wir haben Meinungsfreiheit, die in den Grenzen endet, wo andere beleidigt werden, betroffen sind, verletzt werden.” (Quelle: Jung & naiv.)
Die Meinungsfreiheit endet, wo andere betroffen sind und verletzt werden. Erklärt die Dienstherrin von Polizei und Verfassungsschutz. Es könnte einem angst und bange werden bei solchem politischen Personal.
Bereits kurz nach ihrer Amtsergreifung, am 17. Dezember 2021, hatte die neue Nanny für Inneres via Twitter gedroht: „Wer im Netz Hass und Hetze verbreitet, bekommt es mit der Polizei zu tun.“ Eine Innenministerin, die nicht zu wissen vorgibt, dass die Strafverfolgung der Justiz und nicht der Polizei obliegt und die dem Volk für Gesinnungsdelikte mit der Polizei droht, ist reif für jede Art Diktatur.
Deshalb nochmals und nochmals: Weder „Hass” noch „Hetze” sind strafrechtlich relevante Kriterien, so wenig wie „Betroffensein” oder Sich-„verletzt”-fühlen es sind. Das geltende Strafrecht „knüpft die Strafbarkeit stets an Handlungen, nicht allein an Meinungen, Überzeugungen oder die Täterpersönlichkeit“, heißt es im (hier bereits mehrfach zitierten) Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 5. Dezember 2016. „Gedanken, Überzeugungen und Meinungen können für sich genommen nicht strafrechtlich relevant sein. Hass an sich mag also etwa aus moralischen Gründen abgelehnt werden, ist jedoch nicht strafbar.”
Im hier ebenfalls schon zitierten Beschluss des ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2011 steht geschrieben: „Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen …, fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden.”
Es ist schwer vorstellbar, dass Faeser das nicht weiß. Es ist leicht vorstellbar, dass sie erhebliche Probleme mit den verbrieften Grundrechten hat, sofern sich Zeitgenossen auf sie berufen, die nach ihrer Ansicht „rechts” sind.
… Alles vom 13.11.2022 von Michael Klonovsky bitte lesen auf
https://www.klonovsky.de/2022/11/13-november-2022/
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(3) Für Nancy Faeser endet die Meinungsfreiheit schon bei verletzten Gefühlen
Ein denkwürdiger Auftritt der Verfassungsministerin: Nancy Faeser stellt Meinungsfreiheit unter den Vorbehalt, dass jemand „beleidigt“ werde. Bei der „Letzten Generation“ ist sie da sehr viel großzügiger. Und dann dichtet sie noch einen Wunsch ins Grundgesetz, von dem dort nichts steht.
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Als ein anderer Journalist die banale Feststellung machte, dass Hass ein Gefühl ist, das man nicht objektivieren könne, und wo denn die Straftat beginne, behauptet Faeser: „Dazu haben wir eigentlich sehr gute rechtsstaatliche Methoden in Deutschland. Wir haben Meinungsfreiheit, die an den Grenzen endet, wo andere beleidigt werden, betroffen sind, verletzt werden. Und deswegen ist das eigentlich in einem Rechtsstaat gut definierbar.“
Genau das, was der Journalist mit seinem Einwand der Nichtobjektivierbarkeit des Gefühls Hass kritisch vorbrachte, bestätigte Faeser letztlich, indem sie es bestritt. Beleg für den strafrechtlich zu verfolgenden Tatbestand von „Hass und Hetze“ soll letztlich das Gefühl des Beleidigtseins des Opfers sein. Physische Gewalt soll also nicht mehr nötig sein, damit Hass kriminell wird, Beleidigtsein genügt. Die „rechtsstaatliche Methode“ Faesers besteht also darin, das Subjektive scheinbar zu objektivieren. Klingt absurd. Ist es auch. Und dennoch droht sich diese Rechtsauffassung, die der Willkür gegen das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit den Weg bereitet, zu etablieren.
Wenn Faeser und Münch von „Hasskriminalität“ sprechen, geht das ganz offensichtlich weit hinaus über die noch in den Nullerjahren international übliche Definition als „Gewaltkriminalität, die gegen eine Person oder gegen eine Sache allein oder vorwiegend wegen der Rasse, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der politischen oder sexuellen Orientierung, des Alters oder der geistigen oder körperlichen Behinderung dieser Person oder des Eigentümers oder Besitzers dieser Sache gerichtet ist“.
https://www.kriminalpraevention.de/files/DFK/dfk-publikationen/2003_hass-kriminologische_sicht.pdf

Faeser ergänzte noch: „Friedlicher Protest ist sehr erwünscht, steht im Grundgesetz, ist eines der hohen Verfassungsgüter unseres Grundgesetzes.“ Das stimmt nicht. Das Wort Protest findet sich im Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
nicht, und schon gar nicht „wünscht“ sich das Grundgesetz protestierende Bürger. Es gewährt Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, aber es fordert die Bürger nicht zum Protest auf für oder gegen was auch immer. Deutschland hat eine Verfassungsministerin, die öffentlich Unsinn über die Verfassung erzählt.
… Alles vom 10.11.2022 von Ferdinand Knauss bitte lesen auf
https://www.tichyseinblick.de/kolumnen/knauss-kontert/fuer-nancy-faeser-endet-meinungsfreiheit-bei-verletzten-gefuehlen/
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Einige Kommentare:
Betroffensein gilt nicht für „Kartoffeln“
Sehr einfach: Es gibt keine Abgrenzungskriterien zwischen „Hass und Hetze“ sowie subjektiven verletzten Gefühlen. „Wir haben Meinungsfreiheit, die an den Grenzen endet, wo andere beleidigt werden, betroffen sind, verletzt werden.“ Wenn Faesers Definition so zu 100 % stimmen würde, könnten wir uns alle gerichtlichen Verfahren sparen. Jemand bekundet, sich negativ betroffen zu f ü h l e n, also: Der Täter“ muss bestraft werden! Die meisten Aktionen, bei denen angeblich rassistische Taten benannt und fleißig gezählt werden, beruhen darauf, dass jemand meldet = behauptet, sich diskriminierend behandelt zu f ü h l e n. Die gemeldeten Tatbestände werden selten objektiviert und nachgeprüft. Auch nicht die Statistiken in Rassismus-Studien.
Auffällig ist nur, dass die „Grenzen, wo andere beleidigt werden, betroffen sind, verletzt werden,“ in der Neuzeit vorrangig für Migranten und Minderheiten ausgelotet werden, nicht für größere einheimische Gruppen („alte weiße Männer“, „Umweltsäue“, „Nazis“) und die Bevölkerungsmehrheit („Kartoffeln“). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit recht weit gefasst. (Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19) „Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist … oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden …“
12.11.2022, flo

Zahllose Kritiker der Regierungspolitik wurden in der Presse und in Social Media schon als „rechtsradikal“ und „Nazi“ beschimpft. Sie könnten in Zukunft also geltend machen, dadurch verletzt oder beleidigt worden zu sein, und die Urheber auf „Hass und Hetze“ verklagen. Hat Faeser das nicht bedacht oder ist sie zuversichtlich, dass unsere rechtsstaatlich alles andere als sattelfeste Justiz solche Klagen abweist?
12.11.2022, Tam

Beleg für den strafrechtlich zu verfolgenden Tatbestand von „Hass und Hetze“ soll letztlich das Gefühl des Beleidigtseins des Opfers sein.“ Kurt Tucholsky hätte der Frau Faeser wahrscheinlich geraten, schnellstens einen „Reichsverband der beleidigten Leberwürste aller Religionen und Phänotypen“ zu gründen, wobei das Ganze natürlich aus Faeserscher Perspektive nur in einer Richtung zu denken ist: Auf (zumeist) indigenen, ‚falsch‘ wählenden, selbständig denkenden, mit ihrer regierungskritischen Meinung nicht hinterm Busch haltenden Bürgern darf man ungestraft verbal – und leider zunehmend auch nonverbal! – herumtrampeln – die können gar nicht beleidigt sein, sondern den ganzen Zirkus allenfalls brav finanzieren…
12.11.2022, W.R.

„Wir haben Meinungsfreiheit, die an den Grenzen endet, wo andere beleidigt werden, betroffen sind, verletzt werden.“ Das gilt aber ausdrücklich nur für bestimmte Personengruppen und bestimmte Gründe des Beleidigt-, Betroffen- und Verletztseins. Ganz sicher gilt das nicht z.B. für Bundesbürger weißer Hautfarbe, die als „Kartoffeln“ verunglimpft werden, oder Menschen mit konservativen politischen Ansichten, die als „Nazis“ diffamiert werden, und auch nicht für Polizeibedienstete, die jemand auf der Müllkippe passend aufgehoben sieht. Das ist dann Satire, oder eben Meinungsfreiheit, die zu respektieren ist.
12.11.2022, Med
par
Die Meinungsfreiheit wird Stück für Stück ausgehöhlt. Deutschland hatte noch nie Redefreiheit (wie es z.b. die Amerikaner genießen), denn Meinungsfreiheit ist keine Redefreiheit sondern lediglich das Recht auf Meinung. Das wird jetzt aber auch unter Beschuss genommen, da „Hass und Hetze“ keine Meinung ist. Also wer der „Meinung“ ist, es gibt nur zwei Geschlechter, ja der wird unter Hass und Hetze fallen, denn diese Meinung ist nicht akzeptiert seitens der Regierung.
12.11.2022, Exi
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