Staatsvolk

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Demo 5.2.2022 in Freiburg weicht einer Antifa-Blockade über den Gehweg aus

 

 

„Dem Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher, sorbischer und anderer Volkszugehörigkeit an.“ (Artikel 5, Verfassung Sachsen)
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Das völkische Weltbild ist weltweit verbreitet
Ein „völkisches Weltbild” dürften ungefähr 95–98 Prozent der Erdbevölkerung haben. Also praktisch alle Welt außer der Handvoll „Anywheres” in ihren jeweils gerade aktuellen großstädtischen Domizilen bzw. Golfclubs. Jedenfalls fast alle Migranten. Und die Ukrainer erst!
… Alles vom 16.6.2024 bitte lesen auf
https://www.klonovsky.de/2024/06/16-juni-2024/

 

Verfassungsschutz: Deutsches Staatsvolk ja – ethnologisch deutsches Volk nein
Der Verfassungsschutz und dessen Dienstherrin Nanny Faeser werfen der Schwefelpartei bekanntlich vor, neben dem deutschen Staatsvolk, also den Inhabern eines deutschen Passes, noch ein „ethnisch-kulturelles” deutsches Volk zu kennen bzw. dessen Existenz in ewiggestriger Unbelehrbarkeit zu behaupten. Dieser „ethnische Volksbegriff” sei so unwahr wie verfassungsschutzrelevant. Ein Deutscher sei als solcher ausschließlich durch den deutschen Pass definiert; ein deutsches Volk darüber hinaus existiere nicht.
Es gibt also ein deutsches Staatsvolk, aber kein ethnisches deutsches Volk, das eine Teilmenge desselben bilden könnte. Sagt der Verfassungsschutz. Davon ausgehend, dass der VS unmöglich eine rassistische Institution sein kann, muss sich diese Interpretation verallgemeinern lassen. Nehmen wir als Beispiel die Kurden oder, wie der Verfassungsschutz formulieren müsste, die sogenannten Kurden. Es gibt kein kurdisches Staatsvolk, also kann es laut VS kein kurdisches Volk geben – denn Volk und Staatsvolk sind identisch –, sondern ausschließlich Menschen mit türkischem, iranischem und irakischem Pass, also Türken, Iraner und Iraker, die sich, wenn sie für ewiggestrige rechtsextreme Ideologien anfällig sind, für ethnische Kurden halten und in Deutschland wegen ihres ethnischen Volksverständnisses vom VS beobachtet werden müssten, wenn sie keine Kurden wären.
Das Fass mit den im Ausland lebenden ethnischen Deutschen ohne deutschen Pass mache ich jetzt nicht auf. Ich rücke hier lediglich einen Abschnitt aus Mathias Brodkorbs klugem Buch „Gesinnungspolizei im Rechtsstaat. Der Verfassungsschutz als Erfüllungsgehilfe der Politik” ein.
„Wenn radikale Rechte von einem ethnokulturellen Volksbegriff ausgehen und die „ethnokulturelle Identität“ Inlandsdeutscher erhalten wollen, ist das verfassungswidrig.
Wenn die Bundesregierung ihrerseits von einem ethnokulturellen Volksbegriff ausgeht und die „ethnokulturelle Identität“ von Auslandsdeutschen fördert, nicht“
… Alles vom 17.3.2024 bitte lesen auf
https://www.klonovsky.de/2024/03/17-maerz-2024/

 

Junge Alternative laut BfV rechtsextremistisch
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat die Jugendorganisation der Alternative für Deutschland (AfD), die „Junge Alternative“ (JA) als rechtsextremistische Bestrebung ein gestuft (1). Begründet wird dies u.a. damit, daß die JA ein Volksverständnis propagiere, das jenseits des Staatsvolkes liege. Michael Klonovsky hinterfragt diesen Grund für Extremismus (2)
30.4.2023
Ende von Artikel „Junge Alternative laut BfV rechtsextremistisch.“
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Beginn von Anlagen (1) und (2)
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(1) Bundesamt für Verfassungsschutz stuft „Institut für Staatspolitik“, „Ein Prozent e.V.“ und „Junge Alternative“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebungen ein
„Das BfV richtet sein Augenmerk nicht nur auf gewaltorientierte Extremisten, sondern hat auch diejenigen Personenzusammenschlüsse im Blick, die menschenwürdewidrige und demokratiefeindliche Ideologien und Konzepte permanent verbreiten. Das IfS, ‚Ein Prozent e.V.‘ und die JA zielen auf die Ausgrenzung vermeintlich ‚Fremder‘ und versuchen, diese Positionen gesellschaftlich anschlussfähig zu machen. Das gezielte Propagieren von Feindbildern und das Schüren von Ressentiments in der Bevölkerung sind zudem generell geeignet, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten.”
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„Auch in Bezug auf die JA haben sich die Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zur Gewissheit verdichtet. Die Verdichtung ergibt sich aus einer inhaltlichen Verfestigung und teils auch Verschärfung der extremistischen Positionen.
Das in den Äußerungen und Verlautbarungen deutlich zutage tretende Volksverständnis der JA widerspricht dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Volksverständnis und ist geeignet, Angehörige vermeintlich anderer Ethnien auszugrenzen und deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Deutsche zweiter Klasse abzuwerten.
Die JA propagiert ein völkisches Gesellschaftskonzept, das auf biologistischen Grundannahmen beruht, ein ethnokulturell möglichst homogenes Staatsvolk postuliert, Migranten außereuropäischer Herkunft als grundsätzlich nicht integrierbar ausgrenzt und die größte Gefahr in einem vermeintlich gesteuerten Bevölkerungsaustausch zur Vernichtung der „organisch gewachsenen europäischen Völker“ sieht.“
… Alles vom 26.4.2023 bitte lesen auf
https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2023/pressemitteilung-2023-2-ifs-ein-prozent-ja.html
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(2) Klonovsky: Kein deutsches Volk jenseits des Staatsvolkes?
Auch die Einwanderung feindlicher Fremder, wie es wohl von Zeit zu Zeit bzw. von Kohorte zu Kohorte geschehen mag, wovon u.a. die täglichen Messerattacken und Vergewaltigungen zeugen, ist kein Grund für fremdenfeindliches Verhalten! Fremd ist der Fremde nur unter Fremdelnden!

Lassen wir diese Propagierung eines „Reiches der Lüge” (Arnold Gehlen), in dem die Untertanen ihren eigenen Augen, ihren täglichen Erfahrungen in Kitas, Schulen und Innenstädten nicht mehr trauen dürfen sollen, heute beiseite, und konzentrieren wir uns auf die Aussage: „Die propagierte Vorstellung, dass es ein deutsches Volk jenseits des im Grundgesetz als der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen definierten Staatsvolkes gebe”, sei ein Grund für den VS, jemanden zum Beobachtungsfall zu nobilitieren.
Der Verfassungsschutz teilt mit, dass es nur Staatsvölker gibt, also kein kurdisches Volk, keine Sorben, keine Deutschstämmigen im Ausland, bis 1948 kein jüdisches Volk, von 1795 bis 1918 kein polnisches Volk etc. pp.
Der Verfassungsschutz teilt ferner mit, dass der Begriff „Vielvölkerstaat” demnächst wohl verboten wird. Und dass niemand fürderhin etwa unter den Wallonen wagen soll, einen Flamen scheel anzusehen bzw. andersherum oder kreuzweise! Ferner wird nach dem Diktum des VS künftig der Lehrplan im Studium der Politikwissenschaften dahingehend geändert, dass die bislang als Standard geltende Definition, das ethnische Volk bzw. die ethnischen Völker sei(en) ein Teil des jeweiligen Staatsvolkes, nunmehr als „menschenwürdewidrige und demokratiefeindliche Ideologie” gilt.
Als verfassungsfeindlich ist in Zukunft ferner die Bemerkung von H. Maas, weiland Außenminister im Kabinett Merkel IV, vom 3. August 2018 zu werten, in Deutschland lebten „drei Millionen türkischstämmige Bürger“. Wenn es kein vom Staatsvolk unterschiedenes deutsches Volk gibt, kann es auch keine deutschen Minderheiten im Ausland geben. Demzufolge hat sich das Bundesministerium des Innern ebenfalls verfassungsfeindlich geäußert, als es die Broschüre „Deutsche Minderheiten stellen sich vor“ veröffentlichte, in welcher rechtsextreme Behauptungen zu lesen sind wie etwa: „Heute leben etwa 8000 usbekische Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit in Usbekistan.“
….
Dass außerhalb der Grenzen des Bundesamtes für Verfassungsschutz bzw. der grünen Partei von 2023 überall auf der Welt Völker leben, die sich, unabhängig vom Staatsvolk, für ethnisch-kulturell definierte Gemeinschaften halten, ist der bedauerlichen Nichtzuständigkeit des VS für den rechtsextremen Rest der Welt geschuldet.
„Wir sehen gerade, wie Deutschland vor unseren Augen in eine extremistische linksfaschistoide Gesinnungsdiktatur (oder sollte ich sagen moralisierende Diffamierungsdiktatur?) umgewandelt wird, und eine reflektierend-korrigierende vierte Gewalt existiert offensichtlich nur im Nischenbereich”, meint Leser *** und schickt mir den Link zu diesem FAZ-Artikel.
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/afd-jugend-als-rechtsextremistische-bestrebung-eingestuft-18849580.html 26.4.2023
„Jeder”, fährt *** fort, „der ein Volksverständnis hat, das irgendwie noch ansatzweise mit Sprache, Kultur und Herkunft zusammenhängt, was etwa 99.9% der Menschheit entspricht, ist laut VS ein Verfassungsfeind, wie auch jeder, der noch wagt, zwischen den ’schon hier länger Lebenden’ und ‚den neu zu uns Gestoßenen’ zu unterscheiden. Eigentlich wären praktisch alle Deutschen vor 20 Jahren noch Verfassungsfeinde gewesen.
Aktuell werden Zehntausende (!), die 2015 ohne Papiere irgendwie ins Land spaziert sind, nicht allzu kriminell auffielen und Grundkenntnisse in Deutsch erworben haben, massenhaft erleichtert eingebürgert, ohne dass ein Wort darüber im Mainstream steht. Jeder, der da nur die Nase rümpft, wäre laut Haldenwang ein Verfassungsfeind, hat er doch noch ein Volksverständnis, das über einen administrativen Verwaltungsakt und ein Papier mit dem Aufdruck ‚Bürger der Bundesrepublik Deutschland’ hinausgeht.
Kurz: Radikale totalitäre Standpunkte werden hier als demokratische Normalität verkauft, und völlig selbstverständliche Ansichten, die anzuzweifeln einem Großteil der Menschheit nicht einmal in den Sinn käme, als undemokratische kriminelle Radikalität dargestellt.
… Alles vom 27.4.2023 bitte lesen auf
https://www.klonovsky.de/2023/04/27-april-2023/

 

 

Begriff „Ukrainer“ sprachlich unerwünscht bei ZDF-heute
Kann man über den Ukraine-Krieg berichten, ohne das Wort „Ukrainer“ zu verwenden? Ja, bei ZDF-heute klappt das einigermaßen: Der Krieg wird zwar ausführlich behandelt, aber „Ukrainer“ kommen darin sprachlich kaum vor. Warum meidet – bewusst oder unbewusst – die heute-Redaktion diesen Volksnamen?

Warum also werden im ZDF-heute Volksnamen vermieden, aktuell: der Name Ukrainer? Diese Namen setzen etwas voraus, was es für politisch korrekte Menschen in postnationalen Zeiten real überhaupt nicht mehr geben darf: Völker, hier ein ukrainisches Volk. Wenn dieses Beispiel Schule macht, dann könnte ja auch das „deutsche Volk“ mehr sein als ein Narrativ. Übrigens hat sich der ukrainische Präsident Selenskyj in seiner per Video übertragenen Rede vor dem Deutschen Bundestag (17. März 2022) zweimal an das „sehr verehrte deutsche Volk“ gewandt.
…. Alles vom 29.3.2022 bitte lesen auf https://www.tichyseinblick.de/feuilleton/medien/zdf-ukrainer-sprachlich-unerwuenscht/

Einige Kommentare:
Die Ukrainer kämpfen für ihren Nationalstaat,
für ihre Souveränität und für ihre Unabhängigkeit. Drei Begriffe die im kosmopolitischen Sprachgebrauch des neuen, transformierten Menschen Pfui sind. Der Transformationsprozess sieht die Gleichheit aller vor, keinen Individualismus, keine Ecken, keine Kanten. Mit solch neuen Menschen kann man besser Wolkenkuckucksheime ausdenken und ersehnen.
29.3.2022, Mau

Menschen statt Ukrainer – Menschen statt Deutsche?
„Der nationale Freiheitskampf der Ukrainer wird mit der Umschreibung „Menschen“ sprachlich unsichtbar gemacht….“<
…und er wird zugleich zu einem Kampf des Menschen gegen … ja, gegen was eigentlich? Bleibt eigentlich nur der Unmensch übrig, oder? Ich finde diese Annäherung an die Unterscheidungslogik des Islam – Gläubige und Ungläubige – interessant.
Davon abgesehen: „Menschen“ ist halt die Reduktion der Individuen mit ihren persönlichen, kulturellen, nationalen und ethnischen Eigenheiten auf die reine biologische Form, den allen gemeinsamen Nenner. Wie im Kommunismus, da ist der Einzelne ja auch nur ein austauschbares Funktionsteil. Wir sehen also, wes Geistes Kinder aus den Bildschirmen und Lautsprechern heraus uns belehren.
29.3.3033, Deu

Anstatt Deutsche heißt es Menschen in Deutschland
Nun, die Antwort lautet ganz einfach, dass im ÖRR, mehr und mehr die Linksaussen, um es mal nett zu formulieren, das Ruder übernehmen. Denen waren und sind Nationalstaaten/-gebilde schon immer ein Dorn im Auge. Was natürlich absoluter Schwachsinn ist.
In Deutschland ist es ja in der Tat, wie sie schon sagten ähnlich. Anstatt Deutsche, heißt es entweder nur Bürger oder Menschen in Deutschland. Tja, wer nicht nur mit dem Lieblingsklientel der Linksgrünen zu tun hat, erfährt auch durchaus oft, das sich Migranten durch diese Formulierung ausgegrenzt fühlen.
Wenn hier eine Gruppe strukturellen Rassismus vollzieht, sind es die Linksgrünen. Egal ob im Fussball, egal ob im Fernsehen, ach nahezu egal wo, es heißt immer Deutsche mit Migrationshintergrund, Deutschamerikaner, Deutschrusse, Deutschtürke, Deutschafrikaner etc. Viele die ich kenne, leben seit Jahrzehnten in Deutschland, sind in Deutschland geboren und sind voll intergriert, um nicht zu sagen, vollkommen assimiliert. (Auch wenn Assimiation ein Verbrechen ist…
29.3.2022, Tak

… es gibt keine „Deutschen“, nur deutsche Staatsangehörige
Nun – das wäre ja auch – horribile dictu – völkisch gedacht.
Schliesslich gibt auch keine „Deutschen“, nur deutsche Staatsangehörige. (Und, aber das nur am Rande, keine Rassen, keine festen Geschlechter, kaum einen Nationalcharakter [geschweige denn, einen Deutschen]) Jetzt wird vom ZDF endlich internationalistisch zurechtgebogen, was – wie Klonovsky kürzlich festellte – selbst die Regierung fast versemmelt hätte: Wir unterstützen das tapfere ukrainische Volk bei der Verteidigung seiner Heimat!
Wer aber die Existenz eines deutschen Volkes behauptet und diesem ein vermeintliches Recht auf Heimat andichtet, ist ein Rechtsextremist, der vom Verfassungsschutz beobachtet werden muss.
29.3.2022, Ske

nur Menschen-, aber keine Bürgerrechte
Zutreffend analysiert! Mag ja sein, dass sich viele derer, „die schon länger hier leben“ in der Berichterstattung schon (zu sehr) daran gewöhnt haben, nur als „Mensch“ und schon lange nicht mehr als „Bürger“ bezeichnet zu werden. Das ist aber kein Zufall, sondern linksgrün-globalistisches Programm, einhergehend mit dem entsprechenden Neusprech. Denn es kann zwar jeder ein „Mensch“ sein, aber nicht jeder ein „Bürger“ mit Bürgerrechten, die ihm die Verfassung (s)eines Staates zuordnet. Deswegen gibt es für die Linksgrünen auch nur Menschen-, aber keine Bürgerrechte – der Mensch steht ganz klar unter dem „Bürger“.
Über Menschen wird von Funktionären verfügt, Bürger dagegen sind der Souverän. Und ganz in diesem Sinne wird von den linksgrünen Propagandamedien nur noch von „Menschen“ gesprochen, was zudem das internationalsozialistische Mantra vom „wir sind alle gleich“ unterstützen soll.
29.3.2022, StB

Sprache soll ja Realität schaffen
Oh, das hat in den Medien seit 30 Jahren System. Sprache, soll ja Realität schaffen. Banater und Siebenbürger werden kollektiv nur herablassend Rumäniendeutsche genannt. Das soll sowas wie eine Identität sein, obwohl die Deutschen in diesen Gebieten historisch wenig miteinander zu tun haben. So sprechen Siebenbürger eine Luxemburger Mundart, die Banater dagegen sprechen alemannischer Mundart und im Banater Bergland wird bayrisch gesprochen. Dagegen wirkt der Begriff Russlanddeutsche schon wieder fast respektvoll, da nur wenige, maximal 10 % überhaupt Deutschstämmig und deutsche Sprachkenntnisse vorweisen konnten. Trotzdem wurden sie wie deutsche Volkszugehörige behandelt.
Ähnlich sieht es beim Begriff Deutschtürken aus. Hier soll eindeutig die Zugehörigkeit zu Deutschland signalisiert werden. Das hat man ab Ende der 90er ins Staatsbürgerschaftsrecht hingeschleppt und in den letzten Jahren hat man daraus den geschlechtslosen Menschen gemacht. Siebenbürger und Banater werden besonders in den letzten seit 22 Jahren aus dem kollektiven Gedächtnis der Bundesrepublik abgelöscht und das in Zeiten in denen die Bundesrepublik der ganzen Welt, allen Menschen offen steht. Nur manche Menschen haben mehr Rechte als andere.
29.3.2022, Sty

Selenskyj an das „sehr verehrte deutsche Volk“
„Übrigens hat sich der ukrainische Präsident Selenskyj in seiner per Video übertragenen Rede vor dem Deutschen Bundestag (17. März 2022) zweimal an das „sehr verehrte deutsche Volk“ gewandt.“
Und was bekam er zurück? Kein Anschluss unter dieser Nummer.
29.3.2022, Hae

Neuwort-Kreationen Afrokrainer und Arabkrainer…
Also….was euch so alles auffällt…..mir fiel auf, dass die Stadt Lemberg (anfangs auf fast allen Sendern noch so genannt) numehr nur noch Lwiw (Zungenbrecher) genannt wird. Auch Weissrussland heißt in den Medien nur noch „Belarus“…..tja….da fällt es schwer das fehlen des Wortes „Ukrainer“ noch wahrzunehmen. Immerhin gibt es die Neuwort-Kreationen Afrokrainer und Arabkrainer….natürlich nicht im ÖR- oder Privat TV….so fließen diese Begriffe jedoch in den allgemeinen Sprachgebrauch ein…..natürlich geächtet von jedem echen woken Demokraten. Man darf gespannt sein, welche Semantischen Verbote in der nächsten Zeit noch so auf uns einprasseln.
29.3.2022, Fat

den Begriff Volk unbedingt vermeiden
Die linksdrehende Wokenpopulation hat nun ein (typischerweise) selbstgeschaffenes Problem: Einerseits will man den Begriff Volk unbedingt vermeiden, wegen nationalistisch und so, andererseits „die Menschen in der Ukraine“ bejubeln, dann am liebsten noch militärische Tapferkeit ausblenden, und obendrauf kommt noch die Genderei. Leicht haben es die Propagandisteusen der Öffentlich-Rechtlichen Haltungssender derzeit nicht
29.3.2022, And
Ende Kommentare

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Murswiek: Der Staat der Deutschen:- Deutsches Volk – Ethnischer Volksbegriff – AfD
Urteil: Im Rechtsstreit der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz geht es auch um den „ethnischen Volksbegriff“, den ihr dieser vorwirft. Droht nun nach der gerichtlichen Niederlage der Partei vergangene Woche in Köln das „deutsche Volk“ grundgesetzwidrig zu werden? Fragen an den Verfassungsjuristen Dietrich Murswiek
von Moritz Schwarz

Herr Professor Murswiek, das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage der AfD abgelehnt – diese darf weiter als „Verdachtsfall“ geführt werden. Sind Sie überrascht?
Dietrich Murswiek: Nein, denn die Hürde für die Einstufung als Verdachtsfall ist nicht hoch. Dafür reichen sogenannte „tatsächliche Anhaltspunkte“ aus. Und es gibt AfD-Politiker, die mit ihren Äußerungen „Anhaltspunkte“, also Verdachtsmomente, für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung liefern – jedenfalls nach der, von den Verwaltungsgerichten akzeptierten, Interpretation dieser Äußerungen durch den Verfassungsschutz. Ob aber tatsächlich so viele und schwerwiegende Anhaltspunkte vorliegen, daß dies eine Beobachtung der AfD rechtfertigt, wird man erst beurteilen können, wenn in einigen Wochen die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Denn erst dann erfährt man, wie das Gericht argumentiert und auf welche Tatsachen es seine Entscheidung stützt.

In der vorläufigen Pressemitteilung des Gerichts heißt es zu den Gründen: „Im ‘Flügel’ und der ‘Jungen Alternative’“ – also der AfD-Jugendorganisation – „sei ein ethnisch verstandener Volksbegriff ein zentrales Politikziel. Danach müsse das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten und sollten ‘Fremde’ möglichst ausgeschlossen werden. Das weiche vom Volksbegriff des Grundgesetzes ab.“ Stimmt das?
Murswiek: Es gibt verschiedene Begriffe von „Volk“, insbesondere den Begriff des Staatsvolkes und den des Volkes im ethnisch-kulturellen Sinne. Man muß, wenn man politische Ziele formuliert, nicht „den“ Volksbegriff des Grundgesetzes verwenden. Wer sich – wie der Bundestag in einer Resolution 1996 – für die Erhaltung der ethnisch-kulturellen Identität des tibetischen Volkes einsetzt, meint mit „Volk“ nicht das Staatsvolk. Warum sollte das mit dem Grundgesetz unvereinbar sein? Entscheidend in der Presseerklärung des Verwaltungsgerichts ist aber der Satzteil: „Sollten ‘Fremde’ möglichst ausgeschlossen werden.“ Denn wenn „Fremde“ im ethnisch-kulturellen Sinne gemeint ist und wenn „möglichst ausgeschlossen werden“ bedeutet, diese aus dem Staatsvolk auszusondern, dann wäre das in der Tat verfassungsfeindlich.

Und wenn es das nicht bedeutet, sondern nur, sie möglichst gar nicht erst ins Staatsvolk aufzunehmen?
Murswiek: Einwanderungsbegrenzung ist grundgesetzkonform. Und es ist auch nicht verfassungswidrig, Flüchtlinge mit der Bedingung aufzunehmen, daß sie nach Wegfall des Fluchtgrundes in ihre Heimat zurückkehren. Allerdings kann man Menschen, die schon lange hier leben und integriert sind, nicht dauerhaft die Einbürgerung verweigern. Denn politisch könnte dies das nötige Zusammengehörigkeitsgefühl der Bevölkerung gefährden, die ja im Staatsvolk zu einer politischen Einheit zusammengefaßt werden soll. Und verfassungsrechtlich könnte ein Konflikt mit der Menschenwürdegarantie entstehen.

Vertritt denn die AfD in ihrer Programmatik eine dieser beiden verfassungswidrigen Haltungen?
Murswiek: Es kommt nicht zwingend auf die Programmatik an. Es genügt, wenn solche Positionen von so vielen Funktionären oder Mitgliedern der Partei vertreten werden, daß sie dieser als politisches Ziel zugerechnet werden können – selbst dann, wenn es der Programmatik widerspricht.

Ist das bei der AfD der Fall?
Murswiek: Ich sehe das bisher nicht. Deshalb bin ich auf die Urteilsbegründung gespannt, denn dort muß belegt werden, daß relevante Teile der Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.

Laut Verfassungsschutz genügt dafür schon, einen ethnischen Volksbegriff zu pflegen.
Murswiek: Tatsächlich ist das nicht ausreichend. Jedoch meint der Verfassungsschutz, sich bei dieser Sicht auf das NPD-Urteil von 2017 stützen zu können. Darin hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, daß die NPD das ethnische Volk mit dem Staatsvolk identifiziere. Woraus sich ergebe, daß Menschen nichtdeutscher Herkunft diesem grundsätzlich nicht angehören könnten, was grundgesetzwidrig ist. Bei der AfD aber sehe ich diese Identifikation von ethnischem und Staatsvolk nicht. Der Bundesvorstand und die Landesvorsitzenden haben 2021 eine „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“ abgegeben, mit der sie klarstellen, daß die Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht von ethnischen Kriterien abhängt, daß man aber durch Begrenzung der Einwanderung die kulturelle Identität erhalten wolle – und das kollidiert nicht mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes.

Welchen Volksbegriff hat unser Grundgesetz?
Murswiek: Das Volk, dem das Grundgesetz die Souveränität zuspricht, ist nicht das ethnische, sondern das Staatsvolk. Und dem gehört jeder an – ist also „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ –, der die deutsche Staatsbürgerschaft hat.

Natürlich ist das Staatsvolk nicht mit dem ethnischen Volk identisch, sonst wären nationale Minderheiten und Einbürgerungen nicht möglich. Aber hat das Staatsvolk des Grundgesetzes nicht auch eine ethnische Komponente? Denn es ist doch klar, daß nicht irgendein, sondern das deutsche Volk gemeint ist, oder?
Murswiek: Man muß hier unterscheiden: Reden wir darüber, anhand welcher Kriterien bestimmt wird, ob jemand zum Staatsvolk gehört? Oder reden wir darüber, wie sich das Staatsvolk in seiner Bevölkerungsstruktur im großen und ganzen zusammensetzt? Die erste Frage ist klar dahin zu beantworten, daß die ethnische Zugehörigkeit keine Rolle spielt – mit einer Ausnahme, nämlich für Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit gemäß Artikel 116 Grundgesetz. Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage entspricht es dem Selbstverständnis des Grundgesetzes, daß der von ihm konstituierte Staat, der in rechtlicher Kontinuität zu dem 1867/1871 entstandenen deutschen Staat steht, der Nationalstaat des deutschen Volkes ist. In ihm hat sich das durch gemeinsame Geschichte, Kultur und Sprache geprägte deutsche Volk zur politischen Nation vereinigt. Ethnisch-kulturelle Minderheiten haben dieser Nation und ihrem Staatsvolk von vornherein angehört, aber historisch-kulturelle Prägung und vor allem die gemeinsame Sprache sind das, was Juristen „Verfassungsvoraussetzungen“ nennen.

Was ist mit dem seit 1870 gültigen Staatsangehörigkeitsrecht, dem „Ius sanguinis“, zu deutsch: „Blutsrecht“. Ist dieses nicht auch Ausdruck einer Verbindung von deutschem und Staatsvolk?
Murswiek: Nein. Das Ius sanguinis stellt auf die Abstammung von Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit, nicht auf Ethnizität ab. Beispiel: Das Kind eingebürgerter Türken erhält danach die deutsche Staatsangehörigkeit, obwohl es ethnisch nicht deutsch ist. Das Ius sanguinis ist also das historisch überlieferte Prinzip des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Geburt. Es gilt typischerweise in Nationalstaaten, weil es deren kulturelle Identität besser wahren kann als das Geburtsortsprinzip – das sogenannte Ius soli – das von Staaten vorgezogen wird, die sich als Einwanderungsstaaten definieren. Es spricht einiges dafür, daß das Grundgesetz das Abstammungsprinzip als ungeschriebenes Merkmal des Staatsvolks voraussetzt. Allerdings konnte sich diese Auffassung nicht durchsetzen, und so wurde im Jahr 2000 zusätzlich das Geburtsortsprinzip eingeführt.

Ist nicht der von Ihnen erwähnte Artikel 116, der von Flüchtlingen und Vertriebenen „deutscher Volkszugehörigkeit“ spricht, Beweis dafür, daß der Volksbegriff des Grundgesetzes doch eine ethnische Komponente hat?
Murswiek: Nur insofern, als es dem Grundgesetz nicht gleichgültig ist, wie sich das Staatsvolk zusammensetzt. Es ist ein Beleg dafür, daß aus Sicht des Grundgesetzes das deutsche Staatsvolk durch das ethnisch-kulturell verstandene deutsche Volk wesentlich geprägt ist. Dies ändert aber nichts daran, daß die Zugehörigkeit zum Staatsvolk grundsätzlich unabhängig von ethnischen Kriterien ist und daß Menschen mit Migrationshintergrund, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben, absolut die gleichen Staatsbürgerrechte haben wie ethnisch Deutsche.

Wenn, wie Sie sagen, die Sicht des Verfassungsschutzes unzutreffend ist, bereits ein ethnischer Volksbegriff sei verfassungsfeindlich: Wie ist dann das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts 2021 zu erklären, das diesem mit genau dieser Begründung gestattet, die Identitäre Bewegung als „gesichert rechtsextrem“ einzustufen?
Murswiek: Das frage ich mich auch.

Könnte die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Köln nun nicht ebenso ausfallen?
Murswiek: Da in der Presseerklärung von einem „zentralen Politikziel“ die Rede ist, nach dem „Fremde möglichst ausgeschlossen werden sollten“, rechne ich eher damit, daß Köln sich auch hierauf berufen wird, nicht nur auf einen ethnischen Volksbegriff.

Der Berliner Politologe Martin Wagener vertritt in seinem neuen Buch die These, in Deutschland finde ein „Kulturkampf um das Volk“ statt. Hat er recht?
Murswiek: Was ich beobachte, ist eher ein Kampf um die Frage Beibehaltung oder Auflösung des Nationalstaats. Und in diesem Zusammenhang sehe ich den Versuch, das Ziel einer Bewahrung des Volkes im ethnisch-kulturellen Sinne zu diskreditieren und die deutsche kulturelle Identität durch Multikulturalismus zu ersetzen.

Und ist das aus Sicht des Grundgesetzes ein Problem?
Murswiek: Meiner Ansicht nach ja.

Warum, wenn das Grundgesetz doch keine prinzipielle Verbindung zum deutschen Volk hat?
Murswiek: Weil, wie gesagt, das Grundgesetz die Bundesrepublik Deutschland als Nationalstaat des deutschen Volkes konstituiert hat und die Wahrung seiner kulturellen Identität Staatsaufgabe ist.

Einige AfD-Vertreter warnen deshalb vor dem „Volkstod“, und einer „Umvolkung“. Auch diese beiden Begriffe tauchen in der Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Köln als Belege für eine mutmaßliche Verfassungsfeindlichkeit auf. Zu Recht?
Murswiek: Das kommt darauf an, was mit ihnen verbunden ist. Wenn damit die Wahl nichtdemokratischer Mittel einhergeht, dann ja.

Davon ist nicht die Rede.
Murswiek: Die Verwendung der Begriffe allein ist kein Beleg für Verfassungsfeindlichkeit, ebensowenig wie allein das Bestreben, „das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand zu erhalten“, wie es in der Pressemitteilung heißt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil von 2001 festgestellt, daß die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität beziehungsweise die Verhinderung von „Überfremdung“ Ziele seien, die als solche nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen.

Glauben Sie, daß das Kölner Verwaltungsgericht dennoch genug Äußerungen von AfD-Politikern vorlegen wird, um sein Urteil ausreichend zu belegen?
Murswiek: Das weiß ich nicht. Warten wir die Urteilsbegründung ab.

Spiegeln die Urteile der Verwaltungsgerichte Berlin und Köln möglicherweise die These Wageners vom „Kulturkampf um das Volk“ wider, oder ist es übertrieben, einen solchen Zusammenhang zu sehen?
Murswiek: Die Art und Weise, wie der Verfassungsschutz mit dem Volksbegriff argumentiert, kann man im Sinne Wageners verstehen.

Künftige Richter werden mit einer ganz anderen Vorstellung von Volk aufgewachsen sein als wir heute. Wird die bisherige Verfassungsrechtsprechung in Sachen Volk, Nationalstaat und Verfassungswidrigkeit früher oder später auf diesem Wege umgestürzt?
Murswiek: Selbstverständlich beeinflussen gesellschaftliche Vorstellungen juristische Auslegungen. Nehmen Sie etwa Homosexualität oder Ehe, die früher juristisch völlig anders gesehen wurden als sie von heutigen Richtern gesehen werden. Verwaltungs- und Verfassungsrichter sind heute anders geprägt als beispielsweise der frühere Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde, für den es noch eine Selbstverständlichkeit war, daß Voraussetzung für eine gelingende Demokratie ein Mindestmaß gemeinsamer – kulturell geprägter – Grundüberzeugungen ist.
… Alles vom 18.3.2022 bitte lesen in der JF 12/22, Seite 3
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Prof. Dr. Dietrich Murswiek,
Völker- und Verfassungsrechtler, geboren 1948 in Hamburg, leitete bis 2016 das Institut für Öffentliches Recht der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg. Er ist Mitautor des „Bonner Kommentars zum Grundgesetz“, war Gutachter verschiedener Bundestagsparteien sowie Prozeßbevollmächtigter mehrerer Verfassungsbeschwerden. 2020 erschien zum Thema sein Buch „Verfassungsschutz und Demokratie. Voraussetzungen und Grenzen für die Einwirkung der Verfassungsschutzbehörden auf die demokratische Willensbildung“.

https://www.dietrich-murswiek.de