Grundrechte

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Märzenbecher im Ibental bei Freiburg am 22-2-2021 – Frühling

 

Demokratie ist die beste Staatsform!

 

Alle die auch im Grundgesetz genannten Grundrechte besitzt jeder Mensch von Geburt an – automatisch und unwiderruflich. Es sind Abwehrrechte gegen etwaige staatliche Willkür. Der Staat ist vom Bürger als dem Souverän beauftragt, die Grundrechte zu sichern und zu schützen.

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Der Wandel der Grundrechte hin zum postdemokratischen Erziehungsstaat
Umstürzler in Roben
Ulrich Vosgerau

Zu den pessimistisch stimmenden Erfahrungen meiner nunmehr über 25jährigen wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem Verfassungsrecht gehört die Beobachtung des Umstandes, daß die Verfassung ihren Zweck, feste und unhintergehbare Regeln für den Verkehr des Staates mit den Bürgern aufzustellen, offenbar nicht erfüllen kann. Jedenfalls dann nicht, wenn es an einem selbstbewußten, politisch interessierten, und rechtlich informierten Bürgertum mangelt, das die individuelle Rede- und Handlungsfreiheit konsequent verteidigt, statt nur noch nach einem „bedingungslosen Grundeinkommen“ zu rufen.
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(A) „Grundrechte nur so weit vertretbar“-Rechtsprechung

Die großen Veränderungen im Verfassungsrecht der letzten Jahre und Jahrzehnte haben nichts mit Veränderungen des Verfassungstextes zu tun, sondern mit der Umdeutung des unveränderten Textes. So hätte bis weit in die 1990er Jahre hinein jeder Jurist, der danach gefragt wurde, worin die praktische Bedeutung der Menschenwürdegarantie aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes liegt – denn Fälle von wirklicher oder angedrohter staatlicher Folter sind ja doch eher selten – im Hinblick auf die beiden Abtreibungsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1975 und von 1993 geantwortet: sie liegt darin, daß die Abtreibung nicht für rechtmäßig, sondern allenfalls, in bestimmten Ausnahmefällen, für entschuldigt oder für straffrei erklärt werden darf.

Denn vor dem Hintergrund der Menschenwürdegarantie konnte es kein Recht auf die vorsätzliche Tötung des ungeborenen Kindes geben. Heute hingegen besteht in Gestalt der kombinierten Fristen- und Indikationslösung de facto längst ein Recht auf Abtreibung, geschmälert allenfalls durch die Beratungspflicht. Am Wortlaut des Grundgesetzes mußte dafür nichts verändert werden. Und an der Menschenwürdegarantie könnte auch nichts geändert werden, weil sie der Selbstbestimmungsgarantie des Grundgesetzes (Artikel 79 Absatz 3) unterfällt, mithin dem verfassungsändernden Gesetzgeber nicht zur Disposition steht, sondern nur dem Volk im Wege der Verfassungsrevolution.

Eine ähnliche verfassungsrechtliche Totalrevision ohne Änderung des Gesetzestextes hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts im Frühjahr 2021 in Gestalt des Klimaschutz-Beschlusses vorgenommen.

Die grundgesetzliche Feststellung, daß der Staat auch „die natürlichen Lebensgrundlagen“ „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (…) nach Maßgabe von Recht und Gesetz“ schütze, wurde 1994 in Artikel 20a aufgrund reiflicher Überlegungen nur als Staatszielbestimmung gefaßt. Das heißt, die neue verfassungsrechtliche Norm ändert nichts, solange der Gesetzgeber nicht die Gesetze in Richtung Umweltschutz neu faßt. Tut er dies, so spräche im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Abwägung die Staatszielbestimmung tendenziell für eine möglichst umweltschützende Gesetzgebung.

Nichtsdestotrotz hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bereits im Frühjahr 2021 dieser Vorschrift umfangreiche Verpflichtungen des Gesetzgebers zu rigiden „Klimaschutz“-Maßnahmen entnommen. Alle Grundrechte sollen offenbar künftig unter dem Vorbehalt der Klimaverträglichkeit stehen, und zwar zum Schutz der Grundrechte künftiger Generationen, die der bisherigen Grundrechtsdogmatik als Grundrechtsträger nicht einmal bekannt waren. So wird aus einer reinen Staatszielbestimmung im Wege revolutionärer Umdeutung ein Universalvorbehalt für alle Grundrechte, den nicht der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ausfüllt, sondern das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf selbstgewählte Experten.

Umgekehrt bleiben auch Änderungen des Verfassungstextes unbeachtet, sobald sie dem medial verkündeten Elitekonsens nicht mehr entsprechen. So gilt seit dem „Asylkompromiß“ von 1992/93 – also der Einführung des Artikels 16a Grundgesetz – eigentlich, daß auf dem Landweg nach Deutschland einreisende Asylbewerber, die unweigerlich mehrere sichere Drittstaaten durchquert haben, in Deutschland nicht asylberechtigt sind. Diese Vorschrift wird bekanntlich nicht erst seit der „Großen Grenzöffnung“ von 2015/16 meist ignoriert. In diesen Jahren begannen die Mißstände erst aufgrund der Masse der Fälle öffentliche Aufmerksamkeit zu erlangen.

Auch der Vorschrift aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes – die ausnahmslos bestimmt, daß es bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst nur auf „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ ankommen kann und Quoten oder sonstige Fördermaßnahmen ausgeschlossen sind – hat der Staat längst die Gefolgschaft aufgekündigt. Die bevorzugte Einstellung von Frauen bei „gleicher“ Qualifikation ist im öffentlichen Dienst inzwischen so gängig, daß man von einer Art „verfassungswidrigem Gewohnheitsrecht“ sprechen könnte. Darüber hinaus kündigen Kommunen und ganze Bundesländer, wie etwa Hannover oder Berlin, inzwischen auch „Migrantenquoten“ im Staatsdienst an. Dies wird nur selten als Verfassungsproblem erkannt.

Freilich ändert sich die Auslegung von Rechtsbegriffen mit der Zeit infolge des Wandels des Zeitgeistes. Aus gutem Grund gibt es im kontinentaleuropäischen Recht nicht das Präjudiziensystem, das tendenziell die Rechtsauffassung früherer Zeiten versteinert. So hat das Bundesverfassungsgericht noch 1957 befunden, die Verurteilung eines männlichen Homosexuellen zu einer Zuchthausstrafe wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht verletze nicht dessen Grundrechte, weil sich der Grundrechtsschutz von vornherein nicht auf Handlungen erstrecke, die das Sittengesetz verletzen. In der Tat enthält Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes eine solche Einschränkung. Die heute herrschende Kommentarliteratur löst das Problem durch die Doktrin, der Verweis auf das Sittengesetz bedeute per se gar nichts, solange der Gesetzgeber ihn nicht durch geltendes Recht ausgefüllt habe, jeder Versuch, die Vorschrift naturrechtlich „beim Wort“ zu nehmen, verstoße nämlich gegen die Grundsätze der parlamentarischen Demokratie.

Denn in einer Demokratie bestimmt der gewählte Gesetzgeber, was erlaubt und was verboten ist. Demokratische Legitimation und Rechtspositivismus gehen insofern Hand in Hand. Demgegenüber soll aber – im Klimaschutzbeschluß – das angebliche Staatsziel „Klimaschutz“ (das im Wortlaut der Vorschrift nicht einmal vorkommt) – keiner weiteren Konkretisierung mehr bedürfen, um als Universalvorbehalt der Grundrechte den Gesetzgeber zu drakonischen Klimaschutzmaßnahmen nicht nur zu berechtigen, sondern sogar zu verpflichten.

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(B) Grundrechte: Früher Abwehrrechte des Bürgers, heute Tugendkatalog

Parallel zur neuen „Grundrechte nur, soweit vertretbar“-Rechtsprechung des Ersten Senats (die auch dessen Corona-Rechtsprechung geprägt hat) wird derzeit das gesamte System grundrechtlichen Rechtsschutzes durch staatlich finanzierte „Nichtregierungsorganisationen“ wie etwa das „Deutsche Institut für Menschenrechte“ auf den Kopf gestellt. Dieses produziert fortlaufend Texte, die sich als „Rechtsgutachten“ gerieren, und verschickt diese offensichtlich sogar an Verwaltungsgerichte.

Es sind aber keine Gutachten, da sie nicht etwa verschiedene mögliche Auslegungen des Rechts erläutern, sondern vielmehr die angeblich richtige Deutung grundrechtlicher Vorschriften politisch aufdrängen. In diesen Darlegungen – die erschreckenderweise insbesondere bei den Verfassungsschutzbehörden erheblichen Anklang finden – wird den Grundrechten eine völlig andere Bedeutung beigelegt, als sie sie in einer freiheitlichen Demokratie haben. Wird hier ein postdemokratischer Erziehungsstaat vorbereitet?

Grundrechte sind nämlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie dienen dem Schutz der Privatautonomie. Die Grundrechte richten sich ausschließlich an den Staat und nicht an den Bürger. Nur der Staat ist an die Meinungsfreiheit, die Gleichberechtigung der Geschlechter und so weiter gebunden. Der Bürger muß sich nicht an das Grundgesetz, sondern nur an die einfachen Gesetze halten, wie sie etwa im Strafgesetzbuch oder im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführt sind. Daher kann sich ein Bürger – auch wenn man dies dauernd in Verfassungsschutzberichten so liest – gar nicht „verfassungswidrig“ verhalten, sondern allenfalls „verfassungsfeindlich“.

Nur der Staat, nicht aber der Bürger muß „auf dem Boden des Grundgesetzes“ stehen. Während der Staat nämlich nach dem Grundgesetz für alle seine Handlungen einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf, wird die Freiheit des Bürgers als natürlich und dem Grundgesetz vorausliegend vorausgesetzt. Es ist daher Unsinn – wenn es auch meist in bester Absicht geschieht –, einem Mitbürger zu bescheinigen, seine Meinungsäußerungen seien „(noch) von der Meinungsfreiheit gedeckt“. Denn das müssen sie nicht sein. Der Bürger bedarf zum Reden keiner gesetzlichen Ermächtigung! Nur dürfen seine Äußerungen eben nicht rechtswidrig sein, wie dies etwa bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen der Fall ist.

In der neuen Deutung des „Deutschen Instituts für Menschenrechte“ und der Verfassungsschutzbehörden werden Grundrechte hingegen von staatsgerichteten Abwehrrechten zu einem Tugendkatalog für die Bürger, über dessen Einhaltung der Staat wacht. Deren Meinungsäußerungen sollen nur noch zulässig sein, wenn sie unabhängig von ihrer Legalität – so die Diktion des „Deutschen Instituts für Menschenrechte“ – als „gleichberechtigt und legitim“ gelten dürfen. In einem vor einem Landesverfassungsgericht von mir geführten Verfahren ließ ein Landtag durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei vortragen, jeder Bürger sei zur Bejahung der „objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes“ (so, wie die Obrigkeit oder von ihr bezahlte NGOs sie eben gerade verstehen) verpflichtet, weil ausweislich der Präambel des Grundgesetzes das Deutsche Volk „sich“ dieses Grundgesetz gegeben habe.

Hiergegen wäre zu erinnern, daß sich die „Wertentscheidungen“, die nach Auffassung von Eliten dem Grundgesetz zu entnehmen sind, wie gesehen mit der Zeit doch erheblich zu ändern vermögen. Im übrigen entspricht es in der Tat – seit der Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls von 1957 – der herrschenden Grundrechtslehre, daß die Grundrechte über ihre Funktion als staatsgerichtete Abwehrrechte hinaus auch eine objektive Bedeutung haben. Diese objektiven Grundrechtsdimensionen, die vor allem eine Auslegung auch des Privatrechts im Geiste der Grundrechte bewirken, dienen aber ebenfalls der Sicherung der Privatautonomie der Bürger. Nach der Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll die Meinungsfreiheit nicht nur gegen staatliche Unterdrückung, sondern auch gegen privatrechtsförmige Zensurmaßnahmen machtvoller Akteure geschützt werden. Das heißt, die „Verfassungslegitimität“ der freien Meinungsäußerung wird zum Schutz der Privatautonomie gegen die reine Legalität des Privatrechts aufgeboten. Diese Rechtsprechung wird aber auf den Kopf gestellt, wenn die objektive Seite der Grundrechte nunmehr zur Einschränkung der „Äußerungsbefugnisse“ des Bürgers herangezogen wird, wenn also Grundrechte den Staat berechtigen sollen, vom Bürger Loyalität zum verqueren Rechtsverständnis gewisser staatlicher Stellen und NGOs zu verlangen.
Wir erleben also in der Tat gerade den Versuch eines Verfassungsputsches. Er geht nur eben nicht von den „Reichsbürgern“ aus.

Dr. habil. Ulrich Vosgerau, lehrte Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht sowie Rechtsphilosophie an mehreren Universitäten.
… Alles vom 20.1.2023 von Ulrich Vosgerau bitte lesen in der JF 4/2023, Seite 18

 

Julian Reichelt (BILD): Grundrechte kann man nicht zurückbekommen
Es gibt Leute, die verweigern die Impfung aus skurrilsten Gründen; es gibt aber auch Leute, die verweigern die Impfung aus nachvollziehbaren Gründen. Das sind auch Millionen Menschen. Über die hat bisher noch gar keiner gesprochen. Das, was im Moment als gesellschaftlicher Druck aufgebaut wird, ist natürlich nichts anderes als gesellschaftlicher Impfzwang, da muss man nicht lange darüber reden. Aber wenn man es nicht gesetzlich verankern kann und wird, dass Menschen sich impfen lassen, wird es am Ende in diesem Land 15 – 20 Millionen Ungeimpfte geben, und die Politik möchte nicht die Frage beantworten, wann die Menschen ihre Grundrechte zurückbekommen.
Ich würde sagen: Der Gedanke, Grundrechte zurückbekommen, den gibt es in Deutschland eigentlich gar nicht, weil man Grundrechte gar nicht nehmen kann als gewählter Volksvertreter. Das steht nirgendwo bei uns, dass man Grundrechte nehmen kann. Man kann in Notstandslagen für sehr, sehr kurze, sehr eingeschränkte, sehr klar definierte Zeit harte Entscheidungen treffen, um überwältigenden Schaden abzuwenden. Nichts von dieser Argumentation ist noch irgendwie übrig. (…) D.h., das schiere Argument, Grundrechte aberkennen und dann gutsherrenartig zurückgeben, das existiert gar nicht in unserem Staat, was uns da erzählt wird. (…)
Aber jetzt sagt man auch noch: Wir beantworten die Frage nicht, wann 10, 15, 20 Millionen Menschen in diesem Land ihre Grundrechte großzügig zurückbekommen. Da muss ich sagen, das finde ich einfach nur noch zutiefst beunruhigend.“
… Alles vom 3.8.2021 von Julian Reichelt zu „Einschränkungen für Ungeimpfte: Das ist zutiefst beunruhigend “ im BILD-Video auf
https://www.youtube.com/watch?v=DOcScvReXDU

 

….gegen das Framing, das irgend jemand Grundrechte zurückgibt
„Ich wehre mich gegen das Framing, das irgend jemand Grundrechte zurückgibt. Es ist ein Gnadenakt, für den man sich jetzt auch noch qualifizieren muß. Nur wenn ich geimpft bin, kriege ich etwas zurück. Aber etwas, was ich nie genommen bekommen habe, kann ich auch gar nicht zurückkriegen. (…)
In einer Demokratie kann niemand der Rechte entledigt werden und kann sie schon gar nicht konditionierbar zurückbekommen. Niemand in einer Herrschaftsposition, schon gar nicht Herr Drosten oder das RKI, kann aufgrund von irgendwelchen Daten entscheiden, du kriegst jetzt Rechte und die nicht. Das ist ein Akt der Segregation.“
Ulrike Guérot, Politologin, in der Sendung „Talk im Hangar“ auf „Servus TV“ am 30. April in der ARD-Sendung „Anne Will“ am 2. Mai


 

Sonderrechte für Geimpfte? Das Undenkbare wird plötzlich möglich
Noch immer wird munter über „Sonderrechte“ für Geimpfte nachgedacht. Doch genau darum geht es nicht. Sondern um die Rückgabe von Freiheitsrechten, die allen Bürgern selbstverständlich zustehen. Nur der Deutsche Ethikrat scheint dies nicht zu begreifen.

Vereinzelt wurden seinerzeit Stimmen laut, die über „Sonderrechte“ für Geimpfte nachdachten – und prompt harsche Kritik auf sich zogen. Dabei ist schon das Wort „Sonderrecht“ eine groteske Umkehrung der Wirklichkeit, lebt es doch von der Illusion, der Staat könne seinen Bürgern nach Lust und Laune Rechte gewähren und entziehen. Dabei ist es genau umgekehrt: Die Grundrechte stehen allen Bürgern als Abwehrrechte gegen den Staat immer schon zu, und es ist dessen Pflicht, sie auch zu gewährleisten. Eine Einschränkung dieser Grundrechte kommt nur auf gesetzlicher Grundlage, aufgrund besonderer Umstände und nur für begrenzte Zeit in Frage. Wenn heute also munter über „Sonderrechte“ für Geimpfte nachgedacht wird, geht es um etwas völlig anderes: um die schrittweise Rückgabe der allen selbstverständlich zustehenden Freiheitsrechte. Und die Konsequenz dieser Logik ist denkbar einfach: Fallen die Gründe weg, die eine Einschränkung der Freiheitsrechte erforderlich gemacht haben, verliert der Staat auch jedwedes Recht, in die Freiheitsrechte seiner Bürger einzugreifen.
… Alles vom 27.4.2021 bitt lsn auf
https://www.cicero.de/innenpolitik/sonderrechte-geimpfte-grundrechte-impfgipfel-ethikrat

Kommentare:
Ob Sonderrechte nur Geimpften oder auch negativ Getesteten
gewährt werden sollen, darüber wird fleißig gestritten. Wie aber mit jenen verfahren werden soll, die sich weder impfen noch testen lassen wollen, dieses Thema wird gemieden wie die heiße Kartoffel. Oder geht man im Ernst davon aus, dass sich alle impfen lassen? Im Grundgesetz, Artikel 2 – Absatz (2) heißt es: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Ein solches Gesetz, vom Bundestag beschlossen, würde daher mit Sicherheit auf seine Rechtmäßigkeit hin vom obersten Gericht überprüft werden. Doch grundgesetzwidrige Gesetze auf den Weg zu bringen, scheut man nicht mehr. Damit hat man schon Übung. Von daher wird beim „Umbau der Gesellschaft“ durch grünlinke Ideologen unserem Grundgesetz eine besondere Bedeutung zukommen. Seine Totenglocke könnte schon mal gegossen werden.
27.4.2021, G.F.

In Sachen Grundrechte bitte präzise formulieren!
„Doch genau darum geht es nicht. Sondern um die Rückgabe von Freiheitsrechten, die allen Bürgern selbstverständlich zustehen.“ Sorry, Herr Brodkorb, es geht nicht um „Rückgabe“ von Freiheitsrechten! Dieses Gerede von einer „Rückgabe der Grundrechte“ ist leider weit verbreitet, dennoch völlig falsch! Als sei der Staat, gegen dessen Übergriffe die Grundrechte historisch entstanden sind, berechtigt, Grundrechte nach Gutdünken zu gewähren oder zu nehmen. Nein, Grundrechte gelten unaufhebbar, einige können zeitlich beschränkt aus eng begrenzten Gründen eingeschränkt werden. Das ist ein feiner aber essenzieller Unterschied! Keine Regierung der Bundesrepublik gibt mir meine Grundrechte zurück – er hat sie nämlich nicht, ich habe sie!
27.4.2021, D.W.
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„Die Sprache verriet das Denken (von Minister Spahn)“
Prima, Herr Brodkorb. Unsere Republik entwickelt sich zurück in einen Ständestaat. Jede Minderheit, jeder gesondert zu betrachtende Bürger, erhält gesondert entwickelte Grundrechte. Mit Hilfe der Identitätspolitik werden dann schlussendlich jedem Menschen die Grundrechte unterschiedlich vorenthalten oder nach Gutdünken differenziert zugeteilt. Etwas anders formuliert nennt man das auch das System „Teile und herrsche“. Man könnte es auch Diktatur nennen.
27.4.2021, M.S.
Ende Kommentare

 

Wie unsere Grundrechte zur Illusion wurden – „Rückgabe“ geht nicht
Geschichte wiederholt sich nicht. Und es wäre absolut dumm und verrückt, die Sowjetunion der 1980er Jahre mit der Bundesrepublik der 2020er Jahre gleichzusetzen. Aber dennoch: wer aus der Geschichte lernen will, muss immer auch nach gewissen Parallelen suchen. Und leider leben auch wir heute in einer Situation, in der die politisch Verantwortlichen in vielerlei Hinsicht völlig überfordert wirken mit dem aktuellen Krisengeschehen. Auch wenn die Gründe, die zu dieser Entwicklung führten, grundverschieden sind: was Tschernobyl für die Sowjetunion war, könnte die Coronakrise für die Bundesrepublik und die EU werden. Auslöser von eruptionsartigen Prozessen, die zu völlig unvorhergesehenen Veränderungen führen und zu Neuerungen, die zuvor unvorstellbar waren. Wobei die Geschichte zeigt, dass diese in der Regel sehr schmerzhaft und mit schwerwiegenden Konsequenzen erfolgt. Ich hoffe sehr, dass ich mich irre mit meinen Befürchtungen.

Aktuell erleben wir eine Zeit, in der man fast täglich die Erfahrung macht, Dinge zu erleben, von denen man zuvor noch dachte, sie seien unvorstellbar. Jüngstes Beispiel: Durchsuchungsaktionen im Büro, Haus und Auto des Richters aus Weimar, der mit einer sensationellen Entscheidung die Masken- und Testpflicht an Schulen für rechtswidrig erklärt hatte. Nun wurde ihm sogar sein Handy abgenommen. Offiziell heißt es, der Anfangsverdacht der Rechtsbeugung liege vor. Hätte mir vorgestern jemand gesagt, dass so etwas möglich ist in einem Rechtsstaat – ich hätte es nicht für möglich gehalten. Was kommt als nächstes? Was erleben wir morgen? In einer Woche? In einem Monat? Und wie lange wird eine Mehrheit weiter die Augen verschließen und versuchen, sich selbst einzureden, alles sei doch okay?

Hand aufs Herz: Glauben Sie wirklich, dass in ein paar Monaten die Grundrechte wieder gelten werden? Überall kann man in diesen Tagen Sätze lesen, die Grundrechte sollten teilweise an Geimpfte wieder „zurückgegeben“ werden. Ich habe es noch so gelernt, dass Grundrechte unveräußerliche und unverletzliche Rechte sind. Genau so steht es auch in Artikel 1 des Grundgesetzes. Allein, dass von „Rückgabe“ von Grundrechten die Rede ist, führt den Gedanken, der hinter ihnen steckt, ad absurdum. Es wird Zeit, sich das einzugestehen. Und die Illusion aufzugeben, wir würden sie schon irgendwann „zurückbekommen“. Die Geschichte spricht da leider eine andere Sprache.
27.4.2021, Newsletter von https://www.reitschuster.de

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