Demokratie lebt von Debatte

Die im UN-Migrationspakt bzw. „Global Compact for Migration“ (GCM) enthaltenen Rechte von Migranten sind nur „Soft Law“, also international verbindliche Standards. Jeder Staat könne seine souveränen Rechte zur Migrationspolitik weiterhin selbst bestimmen. Kritiker des GCM (s.u.) sagen voraus, dass „Soft Law“ mit der Zeit zwangsläufig zu „Hard Law“ werde –
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wie z.B. die „Erklärung der Menschenrechte“ in 1948, an denen heute kein Staat mehr vorbeikommt. So werde mit der geplanten Verabschiedung des GCM am 10/11.2018 in Marokko ein Menschenrecht auf Migration geschaffen, das später als EU-Recht und als nationales Recht den deutschen Behörden verbietet, einen Migranten an der Grenze abzuweisen. Undemokratisch ist, dass über den so wichtigen UN-Migrationspakt in Deutschland
1) bislang in den Medien nicht berichtet wurde, sondern nur im Internet. ,
2) erst heute 8.11. im Bundestag 30 eine 30-min-Aussprache erfolgte (auf Antrag der AfD)
3) kein weitere Debatte bzw. namentliche Abstimmung im Parlament geplant ist.
Wie schon bei der Grenzöffnung Budapest 9/2015 droht auch der UN-Migrationspakt als Tabu-Thema am Parlament vorbeizugehen.
Anhörung am 8.11.2018 im Bundestag mit Rede von AfD-Chef Gauland lesen Sie hier.
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 8.11.2018 weitere Debatten zum UN-Migrationspakt im Parlament vor dem 10.12.2018 abgelehnt. Wie heißt der alte Grundsatz der parlamentarischen Demokratie: „Demokratie lebt von der Debatte im Parlament
8.11.2018
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Wird es ein „Menschenrecht auf Migration“ geben?
Völkerrechtlich gehört der UN-Migrationspakt in die Kategorie des „Soft Law“, übersetzt: „weiches Recht“. Dieses Soft Law ist kein „richtiges“ Recht, sondern verbindliche Standards, die dem Recht nur nahekommen – allerdings früher oder später technisches Völkerrecht werden können.
Nehmen Sie als Beispiel die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948. Damals war das eine völlig unverbindliche politische Absichtserklärung. Inzwischen aber gehört sie längst zum Völkergewohnheitsrecht, und bestimmte Kerngehalte wie das Folter- und Sklavereiverbot oder das Verbot der Rassendiskriminierung dürfen wohl als Ius cogens gelten, also als zwingendes Völkerrecht, von dem Staaten nicht mehr abweichen dürften, auch wenn sie es wollten.
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Die Erfahrung der letzten Jahrzehnte zeigt, daß man das Verhalten von Staaten durch die Etablierung von internationalen Standards auf Soft-Law-Ebene viel effektiver angleichen und homogenisieren kann als durch explizit rechtswirksame Verträge, das sogenannte „Hard Law“.
… Alles zu “Unverbindlich ist der Migrationspakt nur theoretisch” von Ulrich Vosgerau bitte lesen in der Jungen Freiheit vom 8.11.2018, Seite 3
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Dr. Ulrich Vosgerau, der habilitierte Staats-, Völker- und Europarechtler sowie Experte für Öffentliches Recht lehrte an den Universitäten Köln, München, Hannover, Passau und Halle-Wittenberg. 2016 legte er in seinem Buch „Staatliche Gemeinschaft und Staatengemeinschaft“ als erster deutschsprachiger Völkerrechtler eine auf das Selbstbestimmungsrecht aufbauende Grundlagen- und Geltungstheorie des Völker- und Europarechts vor. Geboren wurde er 1974 in Pinneberg.
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Aktuelles Buch: “Die Herrschaft des Unrechts. Die Asylkrise, die Krise des Verfassungsstaats und die Rolle der Massenmedien, ISBN 978-3-7460-94n95-5, 2018

 

Alexander Mitsch (CDU-Werteunion) fordert eine Diskussion über den UN-Migrationspakt.
Wir mit dem Migrationspakt Migration abseits der politischen Verfolgung gefördert?
https://www.youtube.com/watch?v=DsZDMCkwwBw
8.11.2018

 

 

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