LNV-Presseinformation
12. Februar 1998
Der LNV zur B 31-West: Jede Trassenvariante ist eine Umweltsünde
Das Regierungspräsidium hat in einer Pressemeldung vom 12. Februar bekanntgegeben, daß Regierungspräsident Schroeder sich nunmehr endgültig für die “Trassenvariante 1.1” entschieden habe. Obwohl Schroeder wortreich erklärt, warum er diese Variante ins Planfeststellungsverfahren führen möchte, scheint er von deren Genehmigungsfähigkeit wenig überzeugt. So zitiert RP-Pressereferent Dr. Albert Schelb seinen Chef: “Das Planfeststellungsverfahren (...) wird uns ein Ergebnis bringen, ob diese Variante 1.1. planfestgestellt werden kann. Insoweit bin ich und mein Haus ergebnisoffen.”
Für den Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg, Dachverband
von 37 Natur- und Umweltschutzverbänden des Landes mit mehr als 400.000
Mitgliedern, ist auch diese Trassenvariante unannehmbar! Der Verkehrsreferent
des LNV, Reiner Ehret, dazu: “Jede Trasse zwischen Breisach und Freiburg
ist öklogisch unakzeptabel, verkehrstechnisch überflüssig
und wirtschaftlich unvertretbar.”
Man müsse die B-31-West als Teilstück einer internationalen
Transittrasse sehen, die im Endausbau den Elsaß mit Freiburg, und
Freiburg mit Ulm verbinden solle. Insofern gehörten die Projekte B
31 West und B 31 Ost eng zusammen. In beiden Fällen würden die
Nöte der Bewohner an den alten Trassen (Umkirch im Westen und Freiburg-Ebnet
im Osten) dazu benutzt, eine autobahngleiche Bundesfernstraße zu
bauen. Umkirch könne genauso wie Ebnet durch “kleine Umfahrungen”
geholfen werden, schloß der LNV-Vertreter, dazu brauche man keine
vierspurigen Straßenbauten.
V.i.S.d.P.: Reiner Ehret, Verkehrsreferent des LNV, Scheffelstraße
41, 79199 Kirchzarten, Tel. + Fax: 07661 980028
LNV
Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg
Aktionsgemeinschaft Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg
e.V.
Olgastraße 19, 70182 Stuttgart, Tel. 0711 248955-20, Fax: 0711
248955-30
Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg
Olgastraße 19 70182 Stuttgart
Tel.: 0711 / 241460 (61) Fax: 0711 / 2360556
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Letzte Änderung: 12.Februar 1998