B31 NEU - VERKEHRSWENDE
Sommersemester 1997
Eine interdisziplinäre Ringvorlesung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Verkehrsplanungsrecht
Planung von Bundesfernstraßen und Einflußmöglichkeiten der Bevölkerung
Eckhard Kammer
(Rechtsanwalt der Aktionsbündnisse gegen die B31-ost NEU)
1. Vorplanung/Bedarfsermittlung Der gesetzliche Planungsauftrag für den Bau von Bundesfernstraßen ist formuliert in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes (BFStrG): "Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; ..." Der Planungsauftrag ist daher allein für die Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse mit Kraftfahrzeugen zugeschnitten. Ein Vergleich, ob ein Verkehrsbedürfnis auch mit anderen Verkehrsmitteln befriedigt werden kann, findet nach diesem Gesetzesauftrag nicht statt. Entsprechend diesem Planungsauftrag wird das Straßenverkehrsnetz laufend auf seine gegenwärtige Auslastung und den zukünftigen Bedarf überprüft durch Verkehrsanalysen. Bei einer prognostizierten Überlastung des Verkehrsnetzes werden behördenintern - ohne Bürgerbeteiligung - Straßenplanungen aufgenommen. 2. Bundesverkehrswegeplan (BVWP) Die Koordination der Verkehrswege des Bundes erfolgt durch den BVWP. Die Bundesländer melden den auf ihr Gebiet bezogenen Bedarf an Bundesfernstraßen beim Bundesverkehrsminister (BMV) zum BVWP an. Das BMV läßt wissenschaftliche Verkehrsprognosen sowie für jeden Planungsvorschlag eine Nutzen-Kosten-Analyse erstellen. Hierbei werden die freie Verkehrsmittelwahl und unveränderte Wettbewerbsverhältnisse zwischen den Verkehrsmitteln zugrundegelegt. Anhand der Nutzen-Kosten-Analyse wird ein Prioritätenkatalog erstellt ("Ob und Wann"). Der BVWP umfaßt einen Planungszeitraum von jeweils zehn Jahren und wird etwa alle fünf Jahre auf Vorschlag des BMV durch Beschluß der Bundesregierung fortgeschrieben. Der BVWP enthält Maßnahmen des "vordringlichen Bedarfs" sowie solche des "weiteren Bedarfs". Soweit Hauhaltsmittel des Bundes zur Verfügung stehen, werden vorrangig Maßnahmen des vordinglichen Bedarfs realisiert. Im BVWP '85 wurden Maßnahmen des Schienenverkehrs mit einem Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) von mehr als 3,3 in den vordringlichen Bedarf aufgenommen, für den Straßenverkehr wegen "regionalpolitischer Bedeutung" auch Vorhaben mit einen NKV zwischen 1,0 und 3,3. Die Gewichtung des NKV für die einzelnen Verkehrsmittel ist daher nicht einheitlich. Bei der Erstellung des BVWP findet eine Anhörung der interessierten Kreise, aber keine direkte Bürgerbeteiligung statt. Die Möglichkeit der Einflußnahme besteht daher allenfalls über Mandatsträger. Der für die Straßenplanungen geltende Teil des BVWP wird zusätzlich als Fernstraßenausbaugesetz vom Bundestag beschlossen. Für andere Verkehrsträger fehlt eine entsprechende gesetzliche Planungsgrundlage. Die für Bundesfernstraßen eingeführten Beschleunigungsmechanismen für Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs (keine aufschiebende Wirkung von Klagen; kurze Begründungsfristen in Gerichtsverfahren), die die Rechtsschutzmöglichkeiten erschweren, gelten daher nur für Bundesfernstraßen. (Auszug aus dem Fernstraßenausbaugesetz 1993 anliegend). [IMAGE] 3. Raumordnungsverfahren (ROV) Für neue Fernstraßen sind Raumordnungsverfahren zur Abstimmung der Planungen zwischen öffentlichen Körperschaften und Planungsträgern durchzuführen. Hierzu werden Trassenalternativen untersucht und dargestellt ("wo im Groben"). Hierbei wird nur eine Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung überprüft. Beim ROV werden die Gemeinden, Landkreise, Regionalverbände, öffentliche Planungsträger, Nachbarstaaten und anerkannte Naturschutzverbände beteiligt. Eine direkte Bürgerbeteiligung besteht nicht. Eine Prüfung von Detailfragen findet im ROV nicht statt. Die Raumordnungsbehörde (in Baden- Württemberg: Regierungspräsidium) gibt eine raumordnerische Beurteilung ab. Diese bindet auch die übrige landesunmittelbare Verwaltung. 4. Linienbestimmung Nach dem Raumordnungsverfahren führt der BMV beim Neubau von Bundesfernstraßen das Linienbestimmungsverfahren durch. Hierbei wird eine der Trassenalternativen des ROV durch den BMV festgestellt. Mit Ausnahme der Straßenbaubehörden werden an diesem Verfahren keine anderen Planungsträger oder die Bevölkerung beteiligt. Eine Information der Bevölkerung mit der Möglichkeit, Einwände zu erheben, findet allenfalls mittelbar dann statt, wenn im Linienbestimmungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wird. Bei älteren Fernstraßenplanungen, für die das Linienbestimmungsverfahren bereits durchgeführt wurde, ist eine UVP nicht erforderlich gewesen. Bei neuen Linienbestimmungsverfahren kann eine UVP evtl. erforderlich sein. Bei Durchführung einer UVP im Rahmen des Linienbestimmungsverfahrens kann jedermann Bedenken und Anregungen vorbringen. 5. Planfeststellungsverfahren (PFV) Ziel des PFV ist es, die rechtliche Grundlage (Planfeststellungsbeschluß, PFB) für ein Vorhaben zu schaffen. Der PFB beinhaltet die formale staatliche Zulassungsentscheidung und ist Grundlage für mögliche Enteignungen von Grundstückseigentümern zugunsten des Straßenbauvorhabens. Die Straßenbaubehörde stellt aufgrund der vorangegangenen Planungsstufen eine Detailplanung auf, die sie mit einem Antrag auf Einleitung eines PFV an die Planfeststellungsbehörde (Regierungspräsidium) vorlegt. Diese leitet das Anhörungsverfahren ein, in dem die Stellungnahmen aller Fachbehörden eingeholt werden. Außerdem wird das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht und Einsichtnahme in die Planunterlagen während eines Monats ermöglicht. Hierzu ist die öffentliche Bekanntmachung des Antrags erforderlich. Interessenten, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können schriftlich Einwendungen erheben. In einem Erörterungstermin sind alle Einwendungen und Stellungnahmen der Fachbehörden mit den Beteiligten zu erörtern. Im PFB wird dann über alle entscheidungserheblichen Fragen, die noch strittigen Einwendungen und ggf. notwendige Schutzauflagen entschieden. Der PFB beinhaltet eine Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange, die Festlegung der Trasse und der Einzelheiten ("Wo genau") und die abschließende behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie ggf. Auflagen für die Durchführung. Erstmals im PFV wird die Bevölkerung am Planungsverfahren beteiligt. Die vorangegangenen Planungsstufen haben allerdings häufig zu einer behördeninternen Festlegung über das Projekt geführt. Die Einflußmöglichkeiten sind daher wegen der vorangegenagen Planungsabschnitte sehr gering. Letztlich stellt die Anhörung im PFV mit der Möglichkeiten, Einwendungen zu erheben, für die Bevölkerung die einzige Möglichkeit dar, auf direktem Wege Einfluß in die Planung zu nehmen. Daher sollten die Einwendungen im Anhörungsverfahren zum PFV so ausführlich und detailliert wie möglich vorgebracht werden. In den vorangegangenen Planungsstufen besteht nur die Möglichkeit, indirekt über Mandatsträger oder Behörden Einfluß zu nehmen. 6. Rechtsschutzmöglichkeiten Die Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen nur für solche Betroffenen, die im Rahmen des PFV Einwendungen erhoben haben und die in ihren eigenen Rechten betroffen sind. Hierbei sind diejenigen Eigentümer am stärksten geschützt, deren Grundeigentum von der Straßenplanung in Anspruch genommen wird. Das Gericht kann nur den Planfeststellungsbeschluß (PFB) überprüfen und zwar in folgender Hinsicht: - Verfahrensfehler - Planrechtfertigung (liegt ein Bedarf objektiv vor) - Verstoß des PFB gegen zwingendes Recht - Fehler bei der Abwägung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange Eine Klage hat nur dann Erfolg, wenn der jeweilige Kläger bei einem dieser Rechtsverstöße in seinen eigenen Rechten verletzt wird und die verletzten Rechtsnormen auch seinem Schutz dienen. Bei Verfahrensfehlern im PFV ist dies selten der Fall. Die Planrechtfertigung kann für Fernstraßen des vordringlichen Bedarfs wegen einer gesetzlichen Sondervorschrift vom Gericht nicht mehr überprüft werden (u.a. hieran scheiterte der frühere PFB aus dem Jahr 1985 zur B 31 West Breisach-Freiburg vor dem Verwaltungsgericht Freiburg). Ein Verstoß gegen zwingendes Recht kann nur dann zur Aufhebung des PFB durch das Gericht führen, wenn dieser Verstoß auch für die Rechtsverletzung des jeweiligen Klägers kausal ist; dies wird in der Regel verneint z.B. bei Verstößen gegen Vorschriften der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Naturschutzes. Abwägungsfehler führen nur dann zur Aufhebung eines PFB, wenn sie erheblich und auf das Ergebnis der Planung von entscheidender Bedeutung sind. Ansonsten muß die Planung allenfalls nachgebessert werden. Es ist beabsichtigt, auch diese eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten weiter einzuengen, etwa durch die geplante Möglichkeit, Fehler des PFV noch im Gerichtsverfahren zu heilen. Im Umkreis von Freiburg sind im vordringlichen Bedarf (Überhang aus BVWP '85): - A 861 von A 98 bis Grenze CH (4streifig) - A 98 vom bisherigen Autobahnende bis A 861 (4streifig) und ab A 861 bis B 518 & östl. Bad Säck bis Hauenstein & Umfahrung Tiengen (zunächst 2streifig) - B 31n West von Freiburg nach Breisach (2streifig) - B 31n Ost von Freiburg nach Kirchzarten (4streifig) und Umfahrung Döggingen zunächst 2streifig) - B 33 Umfahrung Hornberg (2streifig) - B 314 Umfahrung Fützen/Epfenhofen (2streifig) - B 518 Umfahrung Wehr (2streifig) - B 317 von A98 bis Steinen & von Weil bis Lörrach & Umfahrung Schopfheim (2streifig) Im Umkreis von Freiburg sind im vordringlichen Bedarf (neue Vorhaben): - B 3 von Grenze CH bis Hüfingen & Umfahrung Bad Krozingen & Umfahrung Wasser (2streifig) - B 294 Umfahrung Winden & Elzach (2streifig) - B 34 von Grenzach bis Rheinfelden (2streifig) - A 98 (4 streifige Erweiterung) von A 861 bis östlich Bad Säckingen und Neubau (zunächst 2streifig) vonTiengen nach Geißlingen - B 31 Erweiterung (4streifig) von Titisee bis Hinterzarten und Erweiterung (4streifig) für Umfahrung Döggingen B 523 nördlich Villingen-Schwenningen (2streifig) Im Umkreis von Freiburg sind im weiteren Bedarf: - A 5 Erweiterung (6streifig) von Offenburg bis Freiburg - B 31n Ost Stadtgebiet Freiburg (4streifig) & Erweiterung /Neubau von Kirchzarten bis Hüfingen (4streifig) - A 98 Erweiterung/Neubau (4streifig) von A 861 bis Lottstetten & Verlängerung westl. der A 5 (4streifig) - B 294 Erweiterung (4streifig) Zubringer FR Nord von A 8 bis B 3 - B 3 Erweiterung (6streifig) von Freiburg bis Denzlingen & Verlegung von Herbolzheim bis Emmendingen (2streifig) & Umfahrung Schallstadt & Umfahrung Schliengen & Umfahrung Haltingen (je 2streifig) - B 500 Umfahrungen Häusern, Furtwangen, Schönwald, Triberg/Nußbach (je 2streifig) - B 317 Umfahrungen südl. Zell, Atzenbach, Schönau (2streifig) - Neue Verbindung Neustadt/Schw. - B 315 (2streifig)
 

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Letzte Änderung: 19. August 1997