B31 NEU - VERKEHRSWENDE
Sommersemester 1997
Eine interdisziplinäre Ringvorlesung an der Pädagogischen
Hochschule Freiburg
Verkehrsplanungsrecht
Planung von Bundesfernstraßen und Einflußmöglichkeiten
der Bevölkerung
Eckhard Kammer
(Rechtsanwalt der Aktionsbündnisse gegen die B31-ost NEU)
1. Vorplanung/Bedarfsermittlung Der gesetzliche Planungsauftrag für
den Bau von Bundesfernstraßen ist formuliert in § 3 Abs. 1 Satz
2 des Bundesfernstraßengesetzes (BFStrG): "Die Träger der Straßenbaulast
haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in
einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden
Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern;
..." Der Planungsauftrag ist daher allein für die Befriedigung der
Verkehrsbedürfnisse mit Kraftfahrzeugen zugeschnitten. Ein Vergleich,
ob ein Verkehrsbedürfnis auch mit anderen Verkehrsmitteln befriedigt
werden kann, findet nach diesem Gesetzesauftrag nicht statt. Entsprechend
diesem Planungsauftrag wird das Straßenverkehrsnetz laufend auf seine
gegenwärtige Auslastung und den zukünftigen Bedarf überprüft
durch Verkehrsanalysen. Bei einer prognostizierten Überlastung des
Verkehrsnetzes werden behördenintern - ohne Bürgerbeteiligung
- Straßenplanungen aufgenommen. 2. Bundesverkehrswegeplan (BVWP)
Die Koordination der Verkehrswege des Bundes erfolgt durch den BVWP. Die
Bundesländer melden den auf ihr Gebiet bezogenen Bedarf an Bundesfernstraßen
beim Bundesverkehrsminister (BMV) zum BVWP an. Das BMV läßt
wissenschaftliche Verkehrsprognosen sowie für jeden Planungsvorschlag
eine Nutzen-Kosten-Analyse erstellen. Hierbei werden die freie Verkehrsmittelwahl
und unveränderte Wettbewerbsverhältnisse zwischen den Verkehrsmitteln
zugrundegelegt. Anhand der Nutzen-Kosten-Analyse wird ein Prioritätenkatalog
erstellt ("Ob und Wann"). Der BVWP umfaßt einen Planungszeitraum
von jeweils zehn Jahren und wird etwa alle fünf Jahre auf Vorschlag
des BMV durch Beschluß der Bundesregierung fortgeschrieben. Der BVWP
enthält Maßnahmen des "vordringlichen Bedarfs" sowie solche
des "weiteren Bedarfs". Soweit Hauhaltsmittel des Bundes zur Verfügung
stehen, werden vorrangig Maßnahmen des vordinglichen Bedarfs realisiert.
Im BVWP '85 wurden Maßnahmen des Schienenverkehrs mit einem Nutzen-Kosten-Verhältnis
(NKV) von mehr als 3,3 in den vordringlichen Bedarf aufgenommen, für
den Straßenverkehr wegen "regionalpolitischer Bedeutung" auch Vorhaben
mit einen NKV zwischen 1,0 und 3,3. Die Gewichtung des NKV für die
einzelnen Verkehrsmittel ist daher nicht einheitlich. Bei der Erstellung
des BVWP findet eine Anhörung der interessierten Kreise, aber keine
direkte Bürgerbeteiligung statt. Die Möglichkeit der Einflußnahme
besteht daher allenfalls über Mandatsträger. Der für die
Straßenplanungen geltende Teil des BVWP wird zusätzlich als
Fernstraßenausbaugesetz vom Bundestag beschlossen. Für andere
Verkehrsträger fehlt eine entsprechende gesetzliche Planungsgrundlage.
Die für Bundesfernstraßen eingeführten Beschleunigungsmechanismen
für Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs (keine aufschiebende
Wirkung von Klagen; kurze Begründungsfristen in Gerichtsverfahren),
die die Rechtsschutzmöglichkeiten erschweren, gelten daher nur für
Bundesfernstraßen. (Auszug aus dem Fernstraßenausbaugesetz
1993 anliegend). [IMAGE] 3. Raumordnungsverfahren (ROV) Für neue Fernstraßen
sind Raumordnungsverfahren zur Abstimmung der Planungen zwischen öffentlichen
Körperschaften und Planungsträgern durchzuführen. Hierzu
werden Trassenalternativen untersucht und dargestellt ("wo im Groben").
Hierbei wird nur eine Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen
der Raumordnung und Landesplanung überprüft. Beim ROV werden
die Gemeinden, Landkreise, Regionalverbände, öffentliche Planungsträger,
Nachbarstaaten und anerkannte Naturschutzverbände beteiligt. Eine
direkte Bürgerbeteiligung besteht nicht. Eine Prüfung von Detailfragen
findet im ROV nicht statt. Die Raumordnungsbehörde (in Baden- Württemberg:
Regierungspräsidium) gibt eine raumordnerische Beurteilung ab. Diese
bindet auch die übrige landesunmittelbare Verwaltung. 4. Linienbestimmung
Nach dem Raumordnungsverfahren führt der BMV beim Neubau von Bundesfernstraßen
das Linienbestimmungsverfahren durch. Hierbei wird eine der Trassenalternativen
des ROV durch den BMV festgestellt. Mit Ausnahme der Straßenbaubehörden
werden an diesem Verfahren keine anderen Planungsträger oder die Bevölkerung
beteiligt. Eine Information der Bevölkerung mit der Möglichkeit,
Einwände zu erheben, findet allenfalls mittelbar dann statt, wenn
im Linienbestimmungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) durchgeführt wird. Bei älteren Fernstraßenplanungen,
für die das Linienbestimmungsverfahren bereits durchgeführt wurde,
ist eine UVP nicht erforderlich gewesen. Bei neuen Linienbestimmungsverfahren
kann eine UVP evtl. erforderlich sein. Bei Durchführung einer UVP
im Rahmen des Linienbestimmungsverfahrens kann jedermann Bedenken und Anregungen
vorbringen. 5. Planfeststellungsverfahren (PFV) Ziel des PFV ist es, die
rechtliche Grundlage (Planfeststellungsbeschluß, PFB) für ein
Vorhaben zu schaffen. Der PFB beinhaltet die formale staatliche Zulassungsentscheidung
und ist Grundlage für mögliche Enteignungen von Grundstückseigentümern
zugunsten des Straßenbauvorhabens. Die Straßenbaubehörde
stellt aufgrund der vorangegangenen Planungsstufen eine Detailplanung auf,
die sie mit einem Antrag auf Einleitung eines PFV an die Planfeststellungsbehörde
(Regierungspräsidium) vorlegt. Diese leitet das Anhörungsverfahren
ein, in dem die Stellungnahmen aller Fachbehörden eingeholt werden.
Außerdem wird das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht und Einsichtnahme
in die Planunterlagen während eines Monats ermöglicht. Hierzu
ist die öffentliche Bekanntmachung des Antrags erforderlich. Interessenten,
deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können schriftlich
Einwendungen erheben. In einem Erörterungstermin sind alle Einwendungen
und Stellungnahmen der Fachbehörden mit den Beteiligten zu erörtern.
Im PFB wird dann über alle entscheidungserheblichen Fragen, die noch
strittigen Einwendungen und ggf. notwendige Schutzauflagen entschieden.
Der PFB beinhaltet eine Abwägung aller betroffenen öffentlichen
und privaten Belange, die Festlegung der Trasse und der Einzelheiten ("Wo
genau") und die abschließende behördliche Entscheidung über
die Zulässigkeit des Vorhabens sowie ggf. Auflagen für die Durchführung.
Erstmals im PFV wird die Bevölkerung am Planungsverfahren beteiligt.
Die vorangegangenen Planungsstufen haben allerdings häufig zu einer
behördeninternen Festlegung über das Projekt geführt. Die
Einflußmöglichkeiten sind daher wegen der vorangegenagen Planungsabschnitte
sehr gering. Letztlich stellt die Anhörung im PFV mit der Möglichkeiten,
Einwendungen zu erheben, für die Bevölkerung die einzige Möglichkeit
dar, auf direktem Wege Einfluß in die Planung zu nehmen. Daher sollten
die Einwendungen im Anhörungsverfahren zum PFV so ausführlich
und detailliert wie möglich vorgebracht werden. In den vorangegangenen
Planungsstufen besteht nur die Möglichkeit, indirekt über Mandatsträger
oder Behörden Einfluß zu nehmen. 6. Rechtsschutzmöglichkeiten
Die Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen nur für solche Betroffenen,
die im Rahmen des PFV Einwendungen erhoben haben und die in ihren eigenen
Rechten betroffen sind. Hierbei sind diejenigen Eigentümer am stärksten
geschützt, deren Grundeigentum von der Straßenplanung in Anspruch
genommen wird. Das Gericht kann nur den Planfeststellungsbeschluß
(PFB) überprüfen und zwar in folgender Hinsicht: - Verfahrensfehler
- Planrechtfertigung (liegt ein Bedarf objektiv vor) - Verstoß des
PFB gegen zwingendes Recht - Fehler bei der Abwägung der zu berücksichtigenden
öffentlichen und privaten Belange Eine Klage hat nur dann Erfolg,
wenn der jeweilige Kläger bei einem dieser Rechtsverstöße
in seinen eigenen Rechten verletzt wird und die verletzten Rechtsnormen
auch seinem Schutz dienen. Bei Verfahrensfehlern im PFV ist dies selten
der Fall. Die Planrechtfertigung kann für Fernstraßen des vordringlichen
Bedarfs wegen einer gesetzlichen Sondervorschrift vom Gericht nicht mehr
überprüft werden (u.a. hieran scheiterte der frühere PFB
aus dem Jahr 1985 zur B 31 West Breisach-Freiburg vor dem Verwaltungsgericht
Freiburg). Ein Verstoß gegen zwingendes Recht kann nur dann zur Aufhebung
des PFB durch das Gericht führen, wenn dieser Verstoß auch für
die Rechtsverletzung des jeweiligen Klägers kausal ist; dies wird
in der Regel verneint z.B. bei Verstößen gegen Vorschriften
der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Naturschutzes. Abwägungsfehler
führen nur dann zur Aufhebung eines PFB, wenn sie erheblich und auf
das Ergebnis der Planung von entscheidender Bedeutung sind. Ansonsten muß
die Planung allenfalls nachgebessert werden. Es ist beabsichtigt, auch
diese eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten weiter einzuengen,
etwa durch die geplante Möglichkeit, Fehler des PFV noch im Gerichtsverfahren
zu heilen. Im Umkreis von Freiburg sind im vordringlichen Bedarf (Überhang
aus BVWP '85): - A 861 von A 98 bis Grenze CH (4streifig) - A 98 vom bisherigen
Autobahnende bis A 861 (4streifig) und ab A 861 bis B 518 & östl.
Bad Säck bis Hauenstein & Umfahrung Tiengen (zunächst 2streifig)
- B 31n West von Freiburg nach Breisach (2streifig) - B 31n Ost von Freiburg
nach Kirchzarten (4streifig) und Umfahrung Döggingen zunächst
2streifig) - B 33 Umfahrung Hornberg (2streifig) - B 314 Umfahrung Fützen/Epfenhofen
(2streifig) - B 518 Umfahrung Wehr (2streifig) - B 317 von A98 bis Steinen
& von Weil bis Lörrach & Umfahrung Schopfheim (2streifig)
Im Umkreis von Freiburg sind im vordringlichen Bedarf (neue Vorhaben):
- B 3 von Grenze CH bis Hüfingen & Umfahrung Bad Krozingen &
Umfahrung Wasser (2streifig) - B 294 Umfahrung Winden & Elzach (2streifig)
- B 34 von Grenzach bis Rheinfelden (2streifig) - A 98 (4 streifige Erweiterung)
von A 861 bis östlich Bad Säckingen und Neubau (zunächst
2streifig) vonTiengen nach Geißlingen - B 31 Erweiterung (4streifig)
von Titisee bis Hinterzarten und Erweiterung (4streifig) für Umfahrung
Döggingen B 523 nördlich Villingen-Schwenningen (2streifig) Im
Umkreis von Freiburg sind im weiteren Bedarf: - A 5 Erweiterung (6streifig)
von Offenburg bis Freiburg - B 31n Ost Stadtgebiet Freiburg (4streifig)
& Erweiterung /Neubau von Kirchzarten bis Hüfingen (4streifig)
- A 98 Erweiterung/Neubau (4streifig) von A 861 bis Lottstetten & Verlängerung
westl. der A 5 (4streifig) - B 294 Erweiterung (4streifig) Zubringer FR
Nord von A 8 bis B 3 - B 3 Erweiterung (6streifig) von Freiburg bis Denzlingen
& Verlegung von Herbolzheim bis Emmendingen (2streifig) & Umfahrung
Schallstadt & Umfahrung Schliengen & Umfahrung Haltingen (je 2streifig)
- B 500 Umfahrungen Häusern, Furtwangen, Schönwald, Triberg/Nußbach
(je 2streifig) - B 317 Umfahrungen südl. Zell, Atzenbach, Schönau
(2streifig) - Neue Verbindung Neustadt/Schw. - B 315 (2streifig)
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Letzte Änderung: 19. August 1997